Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge zum Rechnungspreis
Leitsatz (NV)
1. Ein Preis aus einem ,,Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" i. S. des Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980 ist nicht nur der Preis aus einem Verkauf, der unmittelbar vor der Ausfuhr aus einem Drittland abgeschlossen wurde, sondern jeder Preis aus einem Verkauf nach der Ausfuhr, aber vor der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft.
2. Erfüllen mehrere Preise die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980, so kann der Zollwertanmelder den der Zollwertbemessung zugrundezulegenden Preis bestimmen. Er kann seine Wahl nach der Freigabe der Waren nicht mehr ändern.
3. Enthält der gewählte Preis Zuschläge z. B. für ,,Design und Kollektionsherstellung" oder zur Abgeltung von ,,handelsmäßigen Umständen", so gehören auch diese mit zum Transaktionswert.
Normenkette
EWGV 1224/80 (ZWVO 1980) Art. 3 Abs. 1, 3 Buchst. a
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Ein- und Ausfuhr sowie Groß- und Einzelhandel mit Textilien. Sie gehört zur X-Gruppe, deren Muttergesellschaft die X in Dänemark (im folgenden: Muttergesellschaft) ist. Die jeweiligen Kollektionen werden in Dänemark von einer Designerfirma erstellt und sind mit Warenzeichen geschützt. Die Klägerin beschäftigt Vertreter, die bei Kunden Bestellungen für die jeweiligen Kollektionen aufnehmen. Die Aufträge gehen an die Muttergesellschaft, die den Gesamtbedarf für die Gruppe ermittelt und die Bestellungen an die X Ltd. in . . . (Fernost) weiterleitet. Diese vergibt die Fertigungsaufträge an verschiedene Herstellungsbetriebe in Fernost und nimmt die Materialbeschaffung und die Endkontrolle vor. Die fertiggestellten Textilien werden von den Herstellungsbetrieben unmittelbar an die einzelnen europäischen Tochtergesellschaften der X-Gruppe, so auch an die Klägerin, geliefert. Die Rechnungen dafür gehen aber an die Muttergesellschaft und werden von dieser bezahlt. Im Anschluß daran rechnet die Muttergesellschaft die ihr in Rechnung gestellten Preise in die jeweiligen Landeswährungen um und versendet entsprechende Rechnungen an die einzelnen Gruppenmitglieder, u. a. auch an die Klägerin.
Im Anschluß an eine Zoll-Außenprüfung stellte die Muttergesellschaft der Klägerin außer den von ihr an die Herstellungsbetriebe gezahlten und in Deutsche Mark umgerechneten Rechnungspreisen jeweils einen Zuschlag in Höhe von 8 % in Rechnung, der von der Klägerin auch gezahlt wurde. Mit diesem Zuschlag wurden in Höhe von 5 % die Kosten für Design und Kollektionserstellung und in Höhe von 3 % die handelsmäßigen Umstände abgegolten. Für die Einfuhren in der Zeit vom September 1980 bis März 1981 meldete die Klägerin in ihrer Zollanmeldung den Teilzuschlag in Höhe von 3 % nicht mehr an, da nach ihrer Ansicht seit Inkrafttreten des neuen Zollwertrechts am 1. Juli 1980 dieser Zuschlag nicht mehr berechtigt sei. Den darauf entfallenden Zoll erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) mit Steuerbescheid . . . nach. Weitere mit diesem Bescheid nacherhobene Zollbeträge sind im Revisionsverfahren nicht mehr streitig. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das HZA zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Hinsichtlich der Einfuhrabfertigungen in der Zeit vom Juli 1980 bis April 1982 beantragte die Klägerin die Erstattung von . . . DM Zoll mit der Begründung, bei der Zollwertbemessung sei der Berichtigungssatz von 8 % zu Unrecht einbezogen worden (der Betrag, der auf die gesamte 3 %ige Kürzung des Rechnungspreises entfällt, ist darin nicht enthalten). Das HZA lehnte den Antrag ab. Mit seiner Zustimmung erhob die Klägerin Sprungklage. Das FG verband beide Klageverfahren zu gemeinsamer Entscheidung.
Das FG hielt die Klagen in dem im Revisionsverfahren noch streitigen Umfang für unbegründet und ließ die Revision ausdrücklich zu. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Das HZA sei nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) des Rates vom 24. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 197/1) zur teilweisen Nachforderung des bei der Einfuhr entstandenen Zolls berechtigt, da der Zoll zu niedrig festgesetzt worden sei. Maßgebend für die Höhe des Zolls sei der Zollwert nach der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980 - ZWVO 1980 - (ABlEG L 134/1). Der Zollwert sei nach Art. 3 ZWVO 1980 zu bestimmen; der Einführer könne die Feststellungsmethode nicht wählen. Die Klägerin als Einführerin und Zollbeteiligte habe in der Zollwertanmeldung ihr Kaufgeschäft mit der Muttergesellschaft angemeldet. Sie habe auch die entsprechende Rechnung vorgelegt. Entgegen ihrer Auffassung habe es sich bei diesem Kaufgeschäft um einen ,,Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980) gehandelt. Auch die Geschäfte zwischen den Lieferanten aus Fernost und der Muttergesellschaft seien ein solches Kaufgeschäft (vgl. Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 - EinzelfallVO - der Kommission zur Durchführung einiger Vorschriften der ZWVO 1980 vom 11. Juni 1980, ABlEG L 154/14). Auf den Sitz des Verkäufers komme es nicht an. Ein neuer gemeinschaftlicher Verkauf liege erst vor, wenn ein in der Gemeinschaft ansässiger Verkäufer eine bereits in die Gemeinschaft verbrachte Ware unverzollt weiterverkaufen würde. Der Erwerb der Klägerin (Zweiterwerb) sei aber vorher geschehen.
Der der Zollwertberechnung zugrunde zu legende Transaktionswert sei die Summe aus tatsächlich gezahltem Preis und den Zurechnungen nach Art. 8 ZWVO 1980. Zu den tatsächlichen Zahlungen gehörten nicht nur der Rechnungspreis, sondern auch alle weiteren Leistungen an den Verkäufer, die sich auf die eingeführte Ware bezögen. Der von der Klägerin an die Muttergesellschaft zu zahlende Betrag weise laut Rechnung außer dem Warenwert auch einen zollmäßigen Zuschlag als Rechnungsposten aus. Der von der Klägerin zeitweise davon vorgenommene Abzug von 3 % vermindere die von ihr tatsächlich geleistete Zahlung und sei daher unzulässig gewesen. Der sog. zollmäßige Zuschlag enthalte eine weitere Leistung an den Verkäufer für die eingeführte Ware. Die Nacherhebung durch das HZA in Höhe von . . . DM sei daher berechtigt gewesen.
Aus den gleichen Erwägungen sei auch das Erstattungsbegehren der Klägerin unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (Erstattungs/ErlaßVO) des Rates vom 2. Juli 1979 (ABlEG L 175/1), daß zu Unrecht ein zu hoher Zollwert angenommen worden sei, sei nicht erfüllt. Die Einbeziehung der Rechnungsposten für Design, Kollektion und handelsmäßige Umstände in den Zollwert entspreche dem tatsächlich an die Muttergesellschaft gezahlten Rechnungspreis. Selbst wenn eine andere Methode der Zollwertbemessung zu einer niedrigeren Zollbelastung geführt hätte oder die Klägerin, was ebenfalls möglich gewesen wäre, das Kaufgeschäft zwischen den Lieferanten in Ostasien und der Muttergesellschaft angemeldet hätte, übersteige dadurch der buchmäßig erfaßte Betrag nicht die gesetzlich zu erhebenden Abgaben. Denn alle möglichen Anmeldungs- und gesetzlich abgestuften Berechnungsmethoden stünden nebeneinander und ergäben die rechtlich zutreffende Zollbelastung.
Das FG folge der Auffassung der Klägerin nicht, entsprechend ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung müsse das Kaufgeschäft Fernost / Muttergesellschaft zugrunde gelegt werden. Nach § 11 Abs. 1 des Zollgesetzes (ZG) gehörten zum Zollantrag auch alle anderen Anträge, die sich auf die beantragte Zollbehandlung bezögen. Dazu gehöre ganz wesentlich auch die Zollwertanmeldung. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 ZG sei eine Änderung des Zollantrags nach Freigabe des Zollguts ausgeschlossen. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Behandlung der Beförderungskosten gebe für ihre Argumentation nichts her.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, unter entsprechender Aufhebung der Vorentscheidung den Steuerbescheid des HZA . . . hinsichtlich der Nacherhebung von . . . DM Zoll wegen angeblich zu niedrig angemeldeter Rechnungspreise aufzuheben sowie das HZA zur Erstattung von . . . DM Zoll zu verurteilen. Die Klägerin hat ausdrücklich keine Einwendungen gegen die Vorentscheidung erhoben, soweit diese die teilweise Einbeziehung von Versicherungskosten und die volle Einbeziehung der Kosten der Materialbeistellungen in den Zollwert betrifft. Ihre Revision begründet die Klägerin wie folgt:
Bei den von ihr angemeldeten Rechnungspreisen der Muttergesellschaft an sie habe es sich nicht um Preise gehandelt, die bei einem ,,Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" erzielt worden seien. Art. 6 EinzelfallVO definiere diesen Begriff nicht, sondern diene der Vereinfachung der Zollabfertigung in der Praxis. Im vorliegenden Fall sei dem HZA aus den vorausgegangenen Außenprüfungen bei der Klägerin der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen. Für die Auffassung des FG, ein neuer gemeinschaftlicher Verkauf liege erst vor, wenn ein in der Gemeinschaft ansässiger Verkäufer eine bereits in die Gemeinschaft verbrachte Ware unverzollt weiterverkaufen würde, enthalte der Wortlaut des Art. 6 EinzelfallVO keine Anhaltspunkte. Träfe die Auffassung des FG zu, so wäre damit jeder weitere Verkauf eingeführter Drittlandswaren innerhalb der Gemeinschaft - auch noch lange Zeit nach der tatsächlichen Einfuhr - als ,,Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" anzusehen, solange nur die Lieferbedingung des Geschäfts ,,unverzollt" laute. Das könne nicht zutreffen.
Das Kaufgeschäft zwischen ihr, der Klägerin, und der Muttergesellschaft sei nicht der vertragliche Anlaß und damit nicht unmittelbar ursächlich für die Einfuhr der in der Bewertung streitigen Textilien gewesen. Zwar sei ihr im Zeitpunkt ihrer Bestellung bekannt gewesen, daß die Muttergesellschaft die Waren ihrerseits voraussichtlich bei verschiedenen Herstellungsbetrieben in Fernost kaufen würde. Ihr sei es aber nur darauf angekommen, Textilien zu erhalten, die ihren Vorstellungen entsprächen. Von wem die Waren hergestellt werden würden, sei ihr dagegen gleichgültig gewesen. Auf die Auswahl der Hersteller habe sie überhaupt keinen Einfluß gehabt. Mit den Warenexporteuren in Fernost habe sie nicht in geschäftlichen Beziehungen gestanden. Unmittelbar ursächlich für die Einfuhr sei der Kauf mit der Muttergesellschaft gewesen. Daher sei für die Feststellung des Zollwerts nach Art. 3 ZWVO 1980 von dem von der Muttergesellschaft gezahlten Kaufpreis auszugehen. Die von der Muttergesellschaft in ihren Handelsrechnungen an sie, die Klägerin, ausgewiesenen Zuschläge in Höhe von 8 % gehörten daher nicht zum Zollwert der eingeführten Textilien.
Entgegen der Auffassung des FG handle es sich bei der Zollwertanmeldung um keinen Zusatzantrag i. S. des § 11 Abs. 1 ZG, sondern um einen Teil der Zollanmeldung (Steuererklärung). Die Methode der Zollwertbestimmung sei auch nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig, sondern richte sich allein nach der in der ZWVO 1980 vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge. Überdies beantrage sie, die Klägerin, nicht die Anwendung einer anderen Methode der Zollwertfestsetzung. Sie sei der Ansicht, die Zollwertermittlung sei nach Art. 3 ZWVO 1980 durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz inzwischen durch das auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 119/87 (BFHE 154, 576) ergangene Urteil vom 6. Juni 1990 Rs. C-11/89 (amtlich noch nicht veröffentlicht, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 462) bestätigt.
1. Der Nachforderungsbescheid . . . ist in Höhe des noch angefochtenen Betrags von . . . DM Zoll zu Recht ergangen. Er beruht auf Art. 2 Abs. 1 NacherhebungsVO. Danach darf das HZA innerhalb einer - hier eingehaltenen - Dreijahresfrist Zölle nachfordern, die zu Unrecht unerhoben geblieben sind. In den ursprünglichen Bescheiden sind die von der Klägerin zu zahlenden Zölle in der Tat zu niedrig festgesetzt worden, da die zuständige Zollstelle bei der Zollerhebung im Einklang mit den Zollwertanmeldungen der Klägerin jeweils von einem zu niedrigen Zollwert ausgegangen ist.
Das HZA ist im Nachforderungsbescheid zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Zollwert der eingeführten Textilien nach der Transaktionswertmethode zu ermitteln ist (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980). Der nach dieser Methode zu ermittelnde Zollwert ist der ,,für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis" (Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980). Der von der Klägerin in ihrer Zollwertanmeldung angemeldete Preis aufgrund ihres Kaufgeschäfts mit der Muttergesellschaft ist ein ,,Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft". Der von ihr aufgrund dieses Kaufgeschäfts gezahlte Preis umfaßte auch den in diesem Zusammenhang streitbefangenen Berichtigungssatz von 3 %. Zu Unrecht hat daher die Klägerin diesen in ihrer Zollwertanmeldung in Abzug gebracht und das HZA in den ursprünglichen Bescheiden zollwertmindernd berücksichtigt.
a) Das Kriterium ,,Verkauf zur Ausfuhr" bezieht sich auf die Waren, nicht auf die Niederlassung des Verkäufers (EuGH, a. a. O., Absatz 11 der Gründe), so daß es ohne Bedeutung ist, daß im vorliegenden Fall der Verkäufer des angemeldeten Kaufgeschäfts innerhalb der Gemeinschaft ansässig war. Ein Preis aus einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft ist ,,nicht nur der Preis aus einem Verkauf, der unmittelbar vor der Ausfuhr aus einem Drittland abgeschlossen wurde, sondern jeder Preis aus einem Verkauf nach der Ausfuhr, aber vor der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft" (EuGH, a. a. O., Absatz 13 der Gründe). Diese Voraussetzungen erfüllt der Preis aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft. Denn nach den - den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden - Feststellungen des FG erwarb die Klägerin die eingeführten Textilien vor deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
b) Auch der Preis aus dem Kaufgeschäft zwischen den Herstellern in Fernost und der Muttergesellschaft ist ein Preis, der die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980 erfüllt; auch dieser Preis kommt also als Transaktionswert in Betracht (vgl. auch Art. 6 EinzelfallVO). Die Klägerin hatte daher das Recht, unter den beiden in Betracht kommenden Preisen jenen zu bestimmen, der der Ermittlung des Transaktionswertes zugrunde gelegt werden sollte (EuGH, a. a. O., Absatz 16 der Gründe). Diese Wahl hat die Klägerin in der nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 (AnmeldeVO) der Kommission vom 11. Juni 1980 (ABlEG L 154/16) abzugebenden Zollwertanmeldung getroffen (EuGH, a.a.O., Absätze 16 und 17 der Gründe). In dieser Anmeldung hat sich die Klägerin auf das Kaufgeschäft zwischen ihr und der Muttergesellschaft bezogen. Sie hat daher den Preis aus diesem Geschäft als Grundlage für die Zollwertbemessung bestimmt.
Die Klägerin war nicht berechtigt, nachträglich diese Wahl zu ändern. Wie der EuGH entschieden hat (a. a. O., Absatz 18 der Gründe), kann der ,,Importeur, der bei der Zollwertanmeldung einen Preis als Grundlage für den Zollwert bestimmt hat, . . . seine Anmeldung und folglich die Angaben zum Zollwert . . . nicht mehr ändern, sobald die Waren zollrechtlich freigegeben worden sind". Zur Begründung dieser Auffassung hat sich der EuGH außer auf Art. 1 AnmeldeVO auf Art. 2 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABlEG L 205/19) gestützt. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie wird dem Anmelder erlaubt, die von der Zollstelle angenommenen Anmeldungen zu berichtigen, allerdings insbesondere unter dem Vorbehalt, daß die Waren noch nicht zollrechtlich freigegeben worden sind.
Der genannten Richtlinienregelung entspricht die Regelung im deutschen Zollrecht. Die seit dem 1. Oktober 1980 geltende Vorschrift des § 12 Abs. 5 ZG i. d. F. des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 12. September 1980 (BGBl I 1980, 1695) entspricht wörtlich der genannten Richtlinienregelung. Sie ist auch ausdrücklich zur Durchführung der genannten Richtlinie erlassen worden (vgl. die amtliche Begründung zu diesem Gesetz, abgedruckt in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 0407 S. 10 und 13). Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 5 ZG ergibt sich die Unabänderlichkeit der vom Zollwertanmelder getroffenen Wahl des maßgebenden Rechnungspreises nach Freigabe der Ware aus § 11 Abs. 1 und 3 ZG in der vor dem 1. Oktober 1980 geltenden Fassung. Danach gehörten zum Zollantrag alle anderen Anträge, die sich auf die beantragte Zollbehandlung bezogen, und durften diese Anträge nach Freigabe des Zollguts nicht mehr geändert werden. Zum Zollantrag im Sinne dieser Vorschriften gehörten, wie der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 1974 VII R 21/72 (BFHE 114, 126, 131) entschieden hat, auch Wahlentscheidungen hinsichtlich der Zollwertbemessung.
c) Das HZA ist somit bei der Zollwertbemessung, die Grundlage des angefochtenen Nachforderungsbescheids ist, zu Recht vom Preis aus dem Kaufgeschäft Klägerin / Muttergesellschaft ausgegangen. Dieser Preis umfaßte nach den Feststellungen des FG auch den 8 %igen Zuschlag, zu dem der streitige Berichtigungssatz von 3 % gehörte. Dieser Zuschlag war in den Rechnungen der Muttergesellschaft an die Klägerin ausgewiesen und ist von der Klägerin an die Muttergesellschaft auch bezahlt worden. Der entsprechende Betrag gehört also zu den Zahlungen, die nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a ZWVO 1980 zum Transaktionswert gehören. Der auf den 3 %igen Berichtigungssatz entfallende Zollbetrag ist daher zu Unrecht in den ursprünglichen Bescheiden unerhoben geblieben und durfte somit nach Art. 2 NacherhebungsVO durch den angefochtenen Bescheid nacherhoben werden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß anders als in den ursprünglichen Bescheiden bei der Zollwertbemessung der 8 %ige Zuschlag ganz außer Betracht gelassen wird und die darauf entfallenden Zölle erstattet werden. Nach Art. 2 Abs. 1 Erstattungs / ErlaßVO sind Zölle nur zu erstatten, wenn der buchmäßig erfaßte Betrag die gesetzlich zu erhebenden Zölle übersteigt. Das ist aber, wie den Ausführungen unter Nr. 1 zu entnehmen ist, hinsichtlich der Einbeziehung des Zuschlags zum Zollwert nicht der Fall.
Da der EuGH die entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts bereits entschieden hat, ist der Senat nicht nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet.
Fundstellen
Haufe-Index 417621 |
BFH/NV 1992, 69 |