Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Zwischenurteils
Leitsatz (NV)
1. Die Unzulässigkeit eines ergangenen Zwischenurteils ist im Revisionsverfahren vom BFH auch ohne diesbezügliche Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils liegen nicht vor, wenn der Steueranspruch selbst nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig ist.
3. § 99 FGO eröffnet nicht die Möglichkeit, abstrakt über die Höhe eines einzelnen Besteuerungsmerkmals zu befinden, etwa über den für dessen Wertermittlung anzuwendenden Maßstab.
Normenkette
FGO § 99
Verfahrensgang
Tatbestand
Nach dem Tode des Vaters der Kläger schlug die zur Alleinerbin eingesetzte Mutter der Kläger die Erbschaft aus und erklärte zugleich den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch. Hierfür sowie zum Zwecke der Abfindung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs ließ sie sich von den Klägern eine Reihe von Grundstücken übertragen.
Bei der Veranlagung der beiden Kläger zur Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich die Einheitswerte der der Mutter übertragenen Grundstücke als Erbfallschuld.
Mit den zu gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger jeweils die Herabsetzung der Erbschaftsteuer in der Höhe, die sich ergibt, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch der Mutter mit dem Nennwert als Schuldposten angesetzt wird.
Das Finanzgericht (FG) hat ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs mit folgendem Tenor erlassen:
,,Es wird festgestellt, daß die Zugewinnausgleichsschuld der Kläger bei der Besteuerung ihres Erbes mit dem Nennwert abzugsfähig ist."
Entscheidungsgründe
Die gegen das finanzgerichtliche Urteil durch das FA kraft Zulassung eingelegte Revision führt aus anderen als den geltend gemachten Gründen zur Aufhebung des Urteils.
Nach § 99 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung (AO 1977) bezeichneten Art durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig ist. Im vorliegenden Fall war der Erlaß eines Zwischenurteils unzulässig; dies ist ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 1980 I R 135/77, BFHE 131, 194, BStBl II 1980, 695, mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils nach § 99 FGO lagen nicht vor, weil der Erbschaftsteueranspruch selbst nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig war. § 99 FGO eröffnet nicht die Möglichkeit, abstrakt über die Höhe eines einzelnen Besteuerungsmerkmals zu befinden, d. h. über den für dessen Wertermittlung anzuwendenden Maßstab zu entscheiden.
Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlaß des Zwischenurteils bestanden hat, ohne daß es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das FG im Endurteil zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 423959 |
BFH/NV 1989, 311 |