Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine im Inland betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zwecke eines besseren und leichteren Transportes in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferanten am ausländischen Bestimmungsort wieder zusammengesetzt, ist in der Regel bei der Bemessung der Ausfuhrvergütung vom Entgelt auszugehen.
2. Die in einem derartigen Falle durch das Wiederzusammensetzen der Maschine im Ausland entstandenen Montagekosten sind nicht vom vergütungsfähigen Entgelt abzusetzen.
Normenkette
UStG § 16 Abs. 2; UStDB 1951 §§ 5, 23, 73 Abs. 1, 3, § 78
Tatbestand
Aus den Gründen
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) stellt Werkzeugmaschinen her. Im 3. Vierteljahr 1953 führte sie unter anderem Maschinenlieferungen an ausländische Unternehmer aus. Diesen Maschinenlieferungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stpfl. baute die Werkzeugmaschinen zunächst in ihrem Werk betriebsfertig zusammen und unterzog sie dann -- regelmäßig in Anwesenheit eines Vertreters des Bestellers -- auf dem Prüfstand einem Probelauf und einer Abnahmeprüfung. Danach wurden die Maschinen in einzelne Teile zerlegt. Die Maschinenteile versandte sie mit der Bahn oder darch einen Spediteur an die Anschrift ihrer Auftraggeber ins Ausland. Am ausländischen Bestimmungsort wurden die einzelnen Maschinenteile unter Leitung eines Monteurs der Stpfl. durch Arbeitskräfte des Abnehmers auf dem von diesem vorbereiteten Platz wieder zusammengebaut und die Maschinen in Betrieb gesetzt.
Für diese Maschinenlieferungen beantragte die Stpfl. Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 UStG und ging dabei vom Entgelt als Bemessungsgrundlage aus. Das Finanzamt gewährte der Stpfl. zunächst die Vergütung entsprechend ihrem Antrag. Auf Grund von Feststellungen bei einer im Betrieb der Stpfl. durchgeführten Nachprüfung forderte es jedoch einen Teil der Ausfuhrvergütung zurück, die das Finanzamt der Stpfl. für die hier in Betracht kommenden Maschinenlieferungen ausgezahlt hat. Das Finanzamt sah sich zu dieser Rückforderung veranlaßt, weil nach seiner Ansicht die Stpfl. keine betriebsfertigen Maschinen, sondern lediglich Maschinenteile ins Ausland ausgeführt hat. Die Stpfl., so führt das Finanzamt aus, habe die Maschinen erst am ausländischen Bestimmungsort fertiggestellt und nichtsteuerbare Lieferungen im Ausland bewirkt. Die Ausfuhrvergütung sei daher gemäß § 73 Abs. 3 Ziff. 2 UStDB in der damals geltenden Fassung nach dem Wert zu errechnen, der am Ort und zur Zeit des Verbringens der einzelnen Teile ins Ausland für Gegenstände gleicher Art und Güte von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflege.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht hingegen folgte im wesentlichen der Auffassung der Stpfl. Nach seiner Ansicht ist bei sämtlichen Maschinenlieferungen das Entgelt als Bemessungsgrundlage maßgebend, weil es sich um Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 23 UStDB handele. Die Maschinen, die bereits in der Werkstatt der Stpfl. betriebsfertig zusammengebaut gewesen seien, habe die Stpfl. lediglich zum Zwecke der Beförderung in einzelne Teile zerlegt.
Während das Finanzgericht die an ausländische Vertreter gezahlten Provisionen zum vergütungsfähigen Entgelt rechnete, hielt es die Kosten für die im Ausland vorgenommene Montage nicht für vergütungsfähig. Diese letzteren Kosten seien nicht zur Gegenleistung der im Inland ausgeführten Maschinenlieferungen zu rechnen, weil sie das Entgelt für die im Ausland erbrachten und losgelöst von der Maschinenlieferung zu behandelnden Montageleistungen darstellten.
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Er wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Finanzgerichts, die Stpfl. habe Ausfuhrlieferungen durchgeführt. Nach seiner Meinung hat die Stpfl. gegenüber den Auftraggebern sich verpflichtet, die Maschinen betriebsfertig im Ausland zu liefern. Die Versendung der Einzelteile zur ausländischen Montagestelle sei, so hebt das Finanzamt hervor, nicht als Lieferung der Maschinen, sondern nur als vorbereitende Handlung zur Erfüllung der späteren im Ausland erbrachten Werklieferungen anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung der Streitfrage, ob das für die Maschinen vereinbarte Entgelt oder der Wert, den Wiederverkäufer für die einzelnen Teile der Maschinen im Zeitpunkt des Verbringens ins Ausland zu zahlen pflegen, anzusetzen ist, hängt davon ab, wo die Stpfl. die Verfügungsmacht an den Maschinen den Auftraggebern verschaffte. Stellte die Stpfl. die Maschinen erst am ausländischen Bestimmungsort funktionsfähig her, dann erbrachte sie die Werklieferungen erst im Ausland. In diesem Falle sind die Voraussetzungen für Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 23 UStDB nicht erfüllt, weil dann eine Versendung der Maschinen ins Ausland nicht gegeben ist. Das hat zur Folge, daß alsdann das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ausscheidet (vgl. § 77 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 UStDB in der damals geltenden Fassung). Da der Vorgang der Ausfuhr für die Ausfuhrvergütung maßgebend ist, kann diese in so gelagerten Fällen nur für das Versenden oder Verbringen der einzelnen Teile, die im Ausland der Fertigstellung der Maschinen dienen sollen, gewährt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann schreibt § 73 Abs. 3 a. a. O. eine Ersatzbemessungsgrundlage, nämlich den Wert zwingend vor, den Wiederverkäufer für Gegenstände dieser Art zu zahlen pflegen.
Eine andere Beurteilung der vergütungsfähigen Vorgänge ist nach Auffassung des Senats jedoch für die Fälle geboten, in denen der Lieferant die Montage der Maschinen im Ausland allein deshalb durchführt, weil er die bereits im Inland betriebsfertig hergestellten Maschinen zum Zwecke eines leichteren und besseren Transportes in einzelne Teile zerlegt. Hier kann dem im Ausland vorgenommenen Zusammenbau der bereits im Inland fertiggestellten Maschinen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Eine Lieferung unter solchen Umständen ist nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Lieferant eine Maschine unzerlegt vom Inland aus an den ausländischen Abnehmer versendet. Daraus folgt, daß mit der Versendung der einzelnen Maschinenteile die Lieferung der Maschine an den Abnehmer als ausgeführt gilt (§ 5 Abs. 2 UStDB). In diesem Falle handelt es sich bei der Lieferung der Maschine trotz der vom Lieferanlen vorgenommenen Montage um eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 23 UStDB. Somit ist vom Entgelt als Bemessungsgrundlage der Vergütung auszugehen.
Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist zu prüfen, ob das Zusammensetzen der Maschinen im Ausland durch die Stpfl. allein durch Transportmaßnahmen veranlaßt ist. Diese Frage liegt auf tatsächlichem Gebiet. Das Finanzgericht hat festgestellt, daß die Maschinen bereits vor der Versendung der einzelnen Teile betriebsfertig waren und daß die Stpfl. am ausländischen Bestimmungsort lediglich diesen Zustand wieder hergestellt hat. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden.
Das Finanzgericht hat daher mit Recht bei der Berechnung der Ausfuhrvergütung das Entgelt als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Der Senat stimmt auch dem Finanzgericht darin zu, daß das Entgelt nicht um die Provisionen zu kürzen ist, die an im Ausland ansässige Vertreter gezahlt sind. Diese Provisionen gehören zu den Unkosten, die die Stpfl. bei Erfüllung ihrer Lieferungsverpflichtungen und damit bei Durchführung der Ausfuhrlieferungen aufgewandt hat. Nach alledem sind die Rügen der Rb. gegen die Berechnung der Ausfuhrvergütung hinsichtlich der Maschinenlieferungen nicht begründet.
Dennoch ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Finanzgericht war nicht berechtigt, das Entgelt um die Beträge zu mindern, die für die im Ausland vorgenommenen Montageleistungen angesetzt sind. Diese Beträge stellen keine Beförderungsleistungen im technischen Sinne dar. Bei den Montageleistungen handelt es sich -- ebenfalls wie bei den Provisionen -- um einen Aufwand der Stpfl. bei der Erfüllung der Maschinenlieferungen. Dabei ist ohne Bedeutung, daß diese Leistungen im Ausland bewirkt worden sind. Die einheitliche Beurteilung von wirtschaftlichen Vorgängen läßt nicht zu, die ausgeführten Werklieferungen in im Inland erbrachte Lieferungen und in im Ausland bewirkte Montageleistungen aufzuteilen. Die im Ausland erbrachten Montageleistungen teilen das Schicksal der im Inland bewirkten Werklieferung. Somit steht dem Finanzamt kein Rückforderungsanspruch auf Ausfuhrvergütung zu.
Fundstellen
BStBl III 1961, 393 |
BFHE 1962, 349 |