Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgaben-Charakter von Aufwendungen eine ausgeschiedenen Gesellschafters für die Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Macht ein ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft nach seinem Ausscheiden noch Ausgaben für die Gesellschaft, so handelt es sich um Betriebsausgaben.
2. Ausgaben, die ein Kaufmann macht, um seinen Ruf als ehrlicher Kaufmann nicht zu gefährden, können Betriebsausgaben sein.
Normenkette
ESHG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Der Bf. ist am 28.2.1954 als Kommanditist der Firma X-KG ausgeschieden. Er verlangt, eine nicht durch die Bücher der KG gelaufene Zahlung, die er an einen früheren Vertreter der KG geleistet hat, als Betriebsausgabe bei der Feststellung seines Gewinnanteils an der KG für 1954 abzusetzen. Das FA lehnte das ab, weil die Zahlung keine Betriebsausgabe sei. Das FG folgte der Auffassung les FA und führte im wesentlichen aus: Der Vertreter sei einige Monate freier Provisionsvertreter bei er KG gewesen. Zu einem Vertrag und einer klaren Provisionsregelung sei es nicht gekommen. Der Vertreter sei von dem geschäftsführenden Mitgesellschafter fristlos entlassen worden, weil seine Arbeit zu Beanstandungen Anlaß gegeben habe; eine Klage des Vertreters gegen die KG vor dem Arbeitsgericht sei abgewiesen worden. Er sei trotzdem nachher noch an den Mitgesellschafter und den Bf. mit Geldforderungen herangetreten. Der Mitgesellschafter habe das als Erpressung angesehen. Der Vertreter habe nämlich gewußt, daß der Bf. anläßlich einer Geschäftsfahrt mehrere Angestellte einer anderen Firma, mit der die KG in Geschäftsverbindung gestanden habe, zu einer „Herrenpartie” eingeladen und ihnen auch zum Abschluß noch einige Geschenke gegeben hätte; er habe gedroht, diese von ihm als Bestechung bezeichnete Handlung des Bf. der anderen Firma zu melden. Der Mitgesellschafter habe einen Vergleich mit dem Vertreter abgelehnt, weil ihn die Sache nicht persönlich betroffen habe und der Bf. vor dem Ausscheiden gestanden habe. Der Vertreter habe, vor allem, nachdem das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen habe, weder gegen die KG noch gegen ihre Gesellschafter Rechtsansprüche gehabt. Der Bf. habe vorgetragen, er habe dem Vertreter gewisse Zusagen über die Höhe der zu erwartenden Provisionen gemacht. Dieses Vorbringen greife aber nicht durch denn der Bf. sei nicht Geschäftsführer der KG, sondern nur technischer Leiter gewesen, so daß der Vertreter aus den Gesprächen mit dem Bf. keine Rechtsansprüche habe herleiten können. Der Vertreter habe ferner, wie der Bf. behaupte, die KG bei mehreren Kunden verleumdet; er habe damit rechnen müssen, Schwierigkeiten zu bekommen, wenn er den Vertreter nicht entschädigte. Unter diesen Umstanden sei anzunehmen, daß der Bf. die Zahlung an den Vertreter überwiegend aus persönlichen Gründen geleistet habe. Die Rechtsbeschwerde halte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen eines Unternehmers, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Einen Betrieb hat auch der Mitunternehmer einer KG (§ 15 Ziff. 2 EStG). Den Gegensatz zu den Betriebsausgaben bilden die Kosten der persönlichen Lebenshaltung, die den betrieblichen Gewinn nicht beeinflussen dürfen (§ 12 EStG). Welche Ausgaben ein Unternehmer für seinen Betrieb macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Finanzbehörden haben nicht zu prüfen, ob die Ausgabe notwendig, erzwingbar oder zweckmäßig war. Das FG faßt den Begriff Betriebsausgabe zu eng. Nach den Feststellungen des FG hat der Bf. die Zahlung an den Vertreter im Zusammenhang mit seinem Betrieb geleistet. Der Bf. hielt die Zahlung offenbar für zweckmäßig, obgleich der Vertreter nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Rechtsanspruch gegen die KG hatte. Das Urteil des Arbeitsgerichts schloß aber nicht aus, daß der Bf. als Kaufmann Nachteile befürchten mußte, wenn er sich mit dem Vertreter nicht verglich. Es ist nicht festgestellt worden, daß der Bf. andere als betriebliche Motive für die Zahlung hatte. Wenn er die Zahlung aber als Mittel zur Abwehr drohender geschäftlicher Nachteile für zweckmäßig hielt, so muß sie als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG anerkannt werden. Das FG nimmt an, der Bf. habe die Zahlung vorwiegend zur Wahrung seines guten Rufs gemacht. Ob diese Würdigung wirklich dem Vorbringen des Bf. gerecht wird, ist zweifelhaft. Selbst wenn man aber dem FG darin folgt, ist die daran geknüpfte Folgerung rechtlich bedenklich. Denn auch der gute Ruf eines Unternehmers ist nicht ausschließlich eine seinen privaten Lebensbereich angehende Frage, sondern eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb. Was ein Unternehmer unmittelbar zur Wahrung seines guten Rufs als Kaufmann aufwendet, wird darum im allgemeinen als Betriebsausgabe anerkannt werden müssen. Die Grundsätze, die für die Nichtabzugsfähigkeit von Kosten der Strafverteidigung gelten (BFH-Urteile IV 373/54 U v. 21.7.1955, BStBl. III S. 338, DB 1955 S. 1104 mit Anm.; I 322/56 S vom 10.9.1957, BStBl. III S. 415, DB 1957 S. 1167 mit Anm.), können auf Fälle der vorliegenden Art nicht ausgedehnt werden, wie das FG es anscheinend will.
Fundstellen