Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Schuldzinsenabzugs wegen eines steuerfreien Zinszuschusses
Leitsatz (NV)
Die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehenden Schuldzinsen sind in Höhe eines vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei gewährten Zinszuschusses nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH- Urteile vom 27. April 1993 IX R 26/92, BFHE 171, 143, BStBl II 1993, 784, und vom 20. Dezember 1994 IX R 19/94, BFH/NV 1995, 768).
Normenkette
EStG 1987 § 3 Nr. 68, §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2 S. 1 1. Alt, § 52 Abs. 21 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -- zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute -- sind Eigentümer eines Hauses, das sie zum Teil zu eigenen Wohnzwecken nutzen und teils fremdvermietet haben. Den Nutzungswert ermittelten die Kläger weiterhin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie machten im Streitjahr (1987) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß geltend, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erklärungsgemäß berücksichtigte.
Nach einer Mitteilung des FA X, daß der Kläger im Streitjahr (1987) von seinem Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei belassenen Zinszuschuß in Höhe von 2 000 DM erhalten hatte, kürzte das beklagte FA im geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 23. August 1989 die als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen für das im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung aufgenommene Darlehen um den Zinszuschuß. Den Einspruch des Klägers wies das beklagte FA mit einer gegen beide Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Der dem Kläger von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei gezahlte Zinszuschuß stehe nicht i. S. von § 3 c EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der aus den Klägern bestehenden Grundstücksgemeinschaft. Die Gewährung des steuerfreien Zinszuschusses führe auch nicht zu einem doppelten steuerlichen Vorteil.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 3 Nr. 68 und § 3 c EStG.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Soweit sie sich gegen das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil richtet, muß sie schon deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat und der angefochtene Bescheid ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist. Das FG hätte deshalb ihre auf Aufhebung des Änderungsbescheides und der Einspruchs entscheidung gerichtete Klage unter Auf hebung der ihr gegenüber ergangenen Einspruchsentscheidung ohne Sachprüfung abweisen müssen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1994 IX R 19/94, BFH/NV 1995, 768, m. w. N.).
2. Die Revision des FA gegen das gegenüber dem Kläger ergangene Urteil ist ebenfalls begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 3 c EStG verneint. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 27. April 1993 IX R 26/92 (BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784) und Urteil in BFH/NV 1995, 768 entschieden, daß die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (große Übergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehenden Schuldzinsen insoweit gemäß § 3 c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar sind, als der Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt hat. Einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart erfordert § 3 c EStG nicht. Der gegenteiligen Auffassung des FG und der Kläger vermag sich der Senat aus den im Urteil in BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784 dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen in diesem Urteil.
Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
3. Die Sache ist spruchreif. Die Klagen sind abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 421453 |
BFH/NV 1996, 880 |