Leitsatz (amtlich)
Die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG 1934 setzt einen buchmäßigen Nachweis nicht voraus, bei dessen Nichtvorhandensein die Steuervergünstigung versagt werden müßte, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen im übrigen vorliegen. Die Feststellung der begünstigten Umsätze kann deshalb auch im Wege der Schätzung erfolgen.
Normenkette
UStG 1934 § 7 Abs. 2 Ziff. 1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Forstwirt und Inhaber eines Holzimprägnierwerkes. Streit besteht in den Veranlagungszeiträumen II/1948 und 1949 darüber, ob der Bf. für im Imprägnierwerk erzielte Umsätze den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1934 in Anspruch nehmen darf. Das Finanzamt hat in seiner Einspruchsentscheidung unterstellt, daß das dort verarbeitete Rohmaterial zwar ausschließlich aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Bf. stamme, jedoch angenommen, daß die im Imprägnierwerk hergestellten Holzmasten nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als forstwirtschaftliche Erzeugnisse gelten könnten und hat deshalb insoweit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versagt.
Entscheidungsgründe
I. Da im Imprägnierwerk erzielte Umsätze streitig sind, erhebt sich zunächst die Frage, ob das vom Bf. betriebene Holzimprägnierwerk als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 anzusehen ist. Das Finanzamt hatte zwar diesen Betrieb als forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb anerkannt, auf Anfrage des Finanzgerichts jedoch erklärt, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß regelmäßig bedeutende Mengen Holz hinzugekauft würden. Das Finanzgericht hat zu dieser Frage weitere Feststellungen nicht getroffen; es hat vielmehr die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes lediglich mit der Begründung verneint, daß mangels Trennung der Entgelte nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen des Bf. für eine Schätzung etwa begünstigter Umsätze kein Raum sei.
Nun kommt es in der Tat auf die Anerkennung des Imprägnierwerkes als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Streitfalle nicht an. Denn soweit die Masten im Forstbetriebe des Bf. gewonnen sind, wird der regelmäßige Steuersatz gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 UStDB 1938 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bf. die im Forstbetrieb gewonnenen Gegenstände in einem anderen Betrieb seines Unternehmens, der ein Gewerbebetrieb sein kann, veräußert. Nur wenn es sich hierbei ausschließlich um zugekaufte Erzeugnisse handelt, sind die Lieferungen mit 3 v. H. zu versteuern, andernfalls sind sie, ggf. durch Schätzung, aufzuteilen. Denn die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG 1934 setzt im Gegensatz zu der des § 7 Abs. 3 UStG 1934 (§ 14 UStDB 1938) keinen buchmäßigen Nachweis voraus, bei dessen Nichtvorhandensein die Steuervergünstigung versagt werden müßte, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür im übrigen vorliegen. Es werden deshalb, wie es die Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt, die Entgelte schätzungsweise zu ermitteln sein, die durch den Verkauf der aus dem eigenen Forstbetrieb stammenden und im Imprägnierwerk zu Masten verarbeiteten Holzmengen erzielt worden sind. Keineswegs wird durch das von dem Bf. beigebrachte Zahlenmaterial und durch den sonstigen Akteninhalt die Annahme der Vorinstanz gerechtfertigt, daß die imprägnierten Holzmasten auch nicht teilweise aus dem eigenen Forstbetriebe des Bf. stammen könnten. Der Bf. hat vielmehr schon in den Vorinstanzen unbestritten behauptet, daß ein Teil des zu Masten verarbeiteten Holzes aus dem eigenen Forstbetriebe herrühre. Dies kann trotz der erheblichen Zukäufe richtig sein, da gleichfalls unbestritten ein Teil der Holzzukäufe auch als Gruben- und Faserholz verkauft worden ist.
II. Die unter I. für zulässig erachtete schätzungsweise Aufteilung der Umsätze wird allerdings nur erforderlich werden, wenn die im Imprägnierwerk hergestellten Erzeugnisse -- osmotierte Leitungsmasten -- noch als forstwirtschaftliche Erzeugnisse anzusehen sind (§ 50 Abs. 5 Satz 1 UStDB 1938). Die Vorinstanz hat hierzu nicht Stellung genommen. Der Akteninhalt erlaubt auch zu dieser Frage noch keine abschließende Entscheidung. Es wird einmal der Umfang der in dem Betrieb vorgenommenen Arbeiten genau zu ermitteln sein, da auch hierüber nach den Ausführungen der Vorinstanz noch Streit besteht. Sodann wird die für die Entscheidung der Frage allein maßgebliche Verkehrsauffassung erst festzustellen sein (vgl. zur Feststellung der Verkehrsauffassung Urteil des Bundesfinanzhofs V 87/52 U vom 6. März 1953, Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1953 III S. 162/163). Dabei wird Gelegenheit sein, das neue Vorbringen in der Rb., insbesondere das eingereichte Gutachten und eine Stellungnahme aus Kreisen der Abnehmer, zu würdigen.
Nach alledem ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zweckmäßig an das Finanzamt zurückzuverweisen, das unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und sodann erneut zu entscheiden haben wird.
Fundstellen
BStBl III 1953, 354 |
BFHE 1954, 165 |