Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehörender Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplomkaufmann und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zusammen mit seiner Ehefrau (der Klägerin) bewohnt der Kläger eine gemietete Drei-Zimmer-Wohnung von 89 qm im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zu der Wohnung gehört ein Hobbyraum von 37 qm, der im Untergeschoss des Hauses liegt. Diesen Raum nutzt der Kläger als Arbeitszimmer.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer von 12 377 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) für das Streitjahr (1996) nicht als Werbungskosten an.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 323 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen aus, der Hobbyraum gehöre zur Wohnung der Kläger. Das darin eingerichtete Arbeitszimmer sei daher ein "häusliches" Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Da der Kläger bei seinem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsplatz verfüge, könnten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der beruflich genutzte Kellerraum sei kein häusliches Arbeitszimmer. Er sei weder baulich noch räumlich mit der Wohnung verbunden und stehe mit einer Größe von 37 qm einschließlich einer sanitären Anlage und eines separaten Eingangs in keiner Beziehung zu ihrem privaten Lebensbereich. Ausweislich des Mietvertrages sei der Raum für Wohnzwecke auch nicht geeignet.
Die Kläger beantragen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999, ergänzt mit Bescheid vom 26. Juni 2001, dahin gehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 12 377 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Das FA tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei dem als Arbeitszimmer genutzten Hobbyraum um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.
1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier maßgeblichen Fassung) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).
2. Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer, wenn es sich im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).
b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185; in BFH/NV 2003, 550). Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.). Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer.
In diesem Sinne hat der Senat die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH in BFH/NV 2003, 550).
3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Arbeitszimmer des Klägers um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
Soweit sich das FG allerdings auf die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) beruft, verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2003, 550. Dort ist ausgeführt, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Abzugsbeschränkung zum häuslichen Arbeitszimmer übertragen werden kann.
Gleichwohl tragen die Feststellungen des FG die getroffene Entscheidung. Diesen Feststellungen zufolge gehört der Hobbyraum zur Wohnung der Kläger. Es handelt sich um einen Zubehörraum, der zusammen mit der übrigen Wohnung angemietet worden ist. Dieser Zubehörraum ist ohne weiteres der häuslichen Sphäre der Kläger zuzurechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 951298 |
BFH/NV 2003, 1110 |
BStBl II 2004, 74 |
BFHE 1974, 114 |
BFHE 2004, 114 |
BFHE 202, 114 |
BB 2003, 1544 |
DB 2003, 1658 |
DStRE 2003, 904 |
HFR 2003, 955 |