Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG bei einem Geldgläubiger des Grundstückseigentümers

 

Leitsatz (NV)

1. Das Pfandrecht an einem Personengesellschaftsanteil (GbR-Anteil) führt ebensowenig wie die Stellung als GbR-Gesellschafter selbst zu einer Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG in bezug auf die der GbR gehörenden Grundstücke.

2. Trotz fehlenden Besitzes kann nach der Rechtsprechung des BFH auch derjenige die Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG erwerben, dem ein Grundstück dergestalt zur Veräußerung überlassen wird, daß er den über eine bestimmte Grenze hinausgehenden Mehrerlös nicht an den Eigentümer abzuführen braucht und für sich behalten darf (Urteile in BFHE 83, 166, BStBl III 1965, 561 und in BFHE 117, 89, BStBl II 1976, 27). Das hat seinen Grund darin, daß die Befugnis zur Veräußerung eines Grundstücks die stärkste Form der Verwertungsmacht ist (BFH in BFHE 105, 165, BStBl II 1972, 495). Eine solche Rechtsmacht hat der Grundpfandrechtsgläubiger nicht inne. Er hat zwar die Möglichkeit, den Grundbesitz bei Eintritt der sog. Pfandreife durch Zwangsvollstreckung verwerten zu lassen und sich aus dem Versteigerungserlös wegen seiner Forderung zu befriedigen. Diese Befriedigung erfolgt jedoch nicht auf eigene Rechnung, weil die Zwangsversteigerung für Rechnung des Schuldners (Grundstückseigentümers) erfolgt, dessen Verbindlichkeiten durch den an den Gläubiger ausgekehrten Erlös getilgt werden.

3. Der BFH ist trotz des Wegfalls des früheren Absatzes 2 des § 160 FGO durch Art. 1 Nr. 37 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. 12. 1992 (BGBl I, 2109) nicht daran gehindert, das angefochtene FG-Urteil auch auf die Verletzung von -- nach § 23 Abs. 2 GrEStG 1983 weiter fortgeltenden -- Landesrecht zu überprüfen.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2, § 23 Abs. 2; FGO § 160

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 27.07.1994 - II R 67/91 (NV); BFH/NV 1995, 269

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132742

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