Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff des Unternehmers
Leitsatz (NV)
Der Definition des Unternehmers in § 2 Abs. 1 UStG 1980 läßt sich nicht entnehmen, daß für die Bestimmung, ob jemand gewerblich oder beruflich tätig ist, auf die einen bestimmten Unternehmertypus kennzeichnenden Merkmale abzustellen ist.
Nachhaltigkeit ist auch anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige durch ein Rechtsgeschäft einen Dauerzustand schafft und deswegen über längere Zeit Eingriffe in seinen Rechtskreis duldet. Das ist auch der Fall, wenn sich das Rechtsgeschäft und das Dulden nur auf einen Gegenstand (Vermieten des Pkw) beziehen (Anschluß an BFH-Urteile vom 13. Juli 1989 V R 8/86, BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100, und in BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1985 Studentin. Sie erwarb am 2. April 1985 von der Daimler Benz AG einen Pkw zum Preis von 64914,11 DM (zuzüglich 364,80 DM Überstellungskosten). Die Rechnung trägt den Vermerk best. f.: Fa. Z bzw. Versand an: Firma Z. An diesem Unternehmen war die Klägerin mit 10% des Stammkapitals beteiligt. Zur Finanzierung des Pkw-Kaufs nahm die Klägerin bei einer Sparkasse ein Darlehen über 57000 DM zu einem Zinssatz vom 9% auf. Sie vermietete das Fahrzeug für 1300 DM pro Monat zuzüglich der Umsatzsteuer ab 1. April 1985 an ihren Bruder, welcher ein ...unternehmen betrieb. Der Pkw wurde auf den Namen des Bruders zugelassen. Er wurde der Sparkasse zur Sicherung für das Darlehen übereignet.
Am 31. Dezember 1985 hoben die Klägerin und ihr Bruder den auf vier Jahre mit Verlängerungsklausel geschlossenen Mietvertrag über den Pkw auf, da der Bruder sein Unternehmen aufgab. Ab 1. Januar 1986 vermietete die Klägerin den Pkw an die Fa. Z.
Die Klägerin meldete für das 2. Kalendervierteljahr 1985 steuerpflichtige Umsätze von 3900 DM und den aus der Pkw-Anschaffung stammenden Vorsteuerbetrag von 8016,71 DM an.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Festsetzung der errechneten negativen Umsatzsteuerschuld in Höhe von ./. 7907,50 DM ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob im ersten Rechtsgang das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf, weil dieses zu Unrecht die Anschaffung und Vermietung des Pkw als Mißbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) beurteilt hat. Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses ermittelte, ob die geltend gemachte Vorsteuer der Klägerin als Empfängerin der Autolieferung in Rechnung gestellt worden war. Außerdem habe das FG nicht geprüft, ob das vereinbarte Mietentgelt für die Vermietungsleistungen der Klägerin nicht unter der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 liegt.
Die Klägerin bezifferte im zweiten Rechtsgang die Mindestbemessungsgrundlage auf 1513,31 DM monatlich.
Das FG hat die Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 283 veröffentlichten Urteil erneut abgewiesen. Die Klägerin sei durch die Überlassung des Pkw nicht Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG geworden.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 2 Abs. 1 UStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht die Unternehmereigenschaft der Klägerin verneint hat. Die auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkw erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG 1980 (BFH-Urteile vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269; vom 14. Mai 1992 V R 56/89, BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859, und vom 16. März 1993 XI R 45/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530).
Entgegen der Auffassung des FG läßt sich der Definition des Unternehmers in § 2 Abs. 1 UStG 1980 nicht entnehmen, daß für die Bestimmung, ob jemand gewerblich oder beruflich tätig ist, auf die einen bestimmten Unternehmertypus kennzeichnenden Merkmale abzustellen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen Nachhaltigkeit sprechen (vgl. Urteile vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776, und vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379). Nachhaltigkeit ist auch anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige durch ein Rechtsgeschäft einen Dauerzustand schafft und deswegen über längere Zeit Eingriffe in seinen Rechtskreis duldet. Das ist auch der Fall, wenn sich das Rechtsgeschäft und das Dulden nur auf einen Gegenstand (Vermieten des Pkw) beziehen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1989 V R 8/86, BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100, und in BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
Die Klägerin erbrachte durch die Vermietung des Pkw nachhaltig Leistungen gegen Entgelt. Die Gewinnerzielungsabsicht, welche der Klägerin fehlte, ist für die Annahme der Nachhaltigkeit nicht erforderlich. Die Dauer der Vermietung des Pkw war nach dem zwischen der Klägerin und ihrem Bruder abgeschlossenen Mietvertrag auf vier Jahre (mit Verlängerungsklausel), damit längerfristig angelegt. Daß der Mietvertrag nach neun Monaten aufgehoben wurde, kann jedenfalls deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Klägerin den Pkw umgehend wieder vermietete. Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den Pkw ihrem Bruder gefälligkeitshalber gegen Kostenersatz überlassen hätte, sind nicht gegeben.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin der von ihr begehrte Vorsteuerabzug zusteht. Es fehlen Feststellungen des FG dazu, ob die geltend gemachte Vorsteuer der Klägerin als Empfängerin der Autolieferung in Rechnung gestellt wurde. Das FA bestreitet nach wie vor die entsprechende Behauptung der Klägerin.
Fundstellen
BFH/NV 1994, 205 |
BB 1994, 560 |