Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1-2, § 1610 Abs. 1-2, § 1611 Abs. 1 S. 2; EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO §§ 140, 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen im Jahr 1969 außerehelich geborenen Sohn, der von ihrem späteren Ehemann adoptiert wurde. Der Sohn wurde weitgehend (vom 3. bis zum 17. Lebensjahr) von den Großeltern erzogen, weil die Klägerin für den Lebensunterhalt der Familie (als Altenpflegerin) berufstätig war.
Nach dem Scheitern der Ehe Ende 1986 nahm sie den Sohn zu sich. Dieser legte 1989 das Fachabitur ab. Im Anschluss an den Zivildienst begann er mit verschiedenen Lehrverhältnissen sowie einem Studium, ohne diese abzuschließen. Zeitweise (von 1993 bis 1995) betrieb er (ohne Erfolg) eine Vermittlungsagentur für Künstler in Diskotheken. Seit Juli 1996 bezog er als Umschüler bei einem Berufsförderungszentrum ein monatliches Übergangsgeld von 2 800 DM. Er mietete im Dezember 1996 eine eigene Wohnung an. In dieser Wohnung tötete er am 30. Juni 1997 eine Bekannte. Das Landgericht (LG) verurteilte ihn am 21. September 1998 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Der Sohn wurde von zwei Rechtsanwälten verteidigt. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil im Strafmaß aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang stellte das LG eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Sohnes fest und ermäßigte die Freiheitsstrafe auf 8 1/2 Jahre. Ferner veranlasste es die Einweisung des Sohnes in eine psychiatrische Anstalt, wo dieser zur Vorbereitung auf seine Resozialisierung im Schreinerhandwerk ausgebildet wird.
Die Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 Aufwendungen für einen Wahlverteidiger als außergewöhnliche Belastung geltend, und zwar für einen ―nach Angaben des Verteidigers im Rahmen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) liegenden― Kostenvorschuss in Höhe von 10 000 DM sowie Finanzierungskosten in Höhe von 446 DM für ein dafür aufgenommenes Darlehen.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1448 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―).
Entgegen der Auffassung des FG seien die Aufwendungen für den Wahlverteidiger aus sittlichen Gründen zwangsläufig gewesen.
Das FG weiche von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) ab. Der Sohn sei zwar bei Begehung der Tat bereits 28 Jahre alt gewesen, indes noch kein innerlich gefestigter Mensch. Die Mehrzahl der billig und gerecht denkenden Menschen werde im Streitfall die sittliche Pflicht nicht anders beurteilen als in jener Entscheidung. Der BFH habe ebenso wenig die Beauftragung eines Wahlverteidigers abgelehnt. Das FG lasse sich insoweit von falschen Erwägungen leiten, wenn es auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers abhebe. Der sehr erfahrene Wahlverteidiger habe zur Feststellung einer verminderten Schuld beigetragen.
Ob nachteilige gesellschaftliche Sanktionen im Falle einer unterlassenen Unterstützung zu erwarten gewesen seien, richte sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach der persönlichen Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Der Sohn sei vom 3. bis zum 17. Lebensjahr bei den Großeltern aufgewachsen. Umso größer seien die Erwartungen der Allgemeinheit an sie, die Klägerin, für diese Versäumnisse finanziell einzustehen. Die Aufwendungen hätten sich im Rahmen der BRAGO bewegt.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf … DM herabzusetzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist zulässig, jedoch als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin für einen Wahlverteidiger im Streitjahr 1998 getätigten, kreditfinanzierten Aufwendungen zugunsten ihres wegen Totschlages verurteilten volljährigen Sohnes sind nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
1. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 120 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700, unter II. 1. der Gründe, m.w.N.).
Die Klägerin legt dar, weshalb das FG die Maßstäbe im Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 verkannt habe und danach ebenfalls zur Annahme einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen hätte kommen müssen.
Hingegen ist ―entgegen der Auffassung des FA― nicht eine vollständige Auseinandersetzung mit sämtlichen Entscheidungsgründen notwendig (BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523, unter II. A. der Gründe).
2. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
a) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die Kosten der Klägerin für die Wahlverteidigung ihres Sohnes nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sind.
aa) Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nur zu bejahen, wenn die Aufwendungen aufgrund unmittelbar aus dem Gesetz folgender Verpflichtungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778).
Eltern haben ihren Kindern gegenüber den angemessenen Unterhalt zu leisten (§§ 1601, 1610 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ―BGB―). In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern auch die Kosten einer Strafverteidigung umfasst (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts ―OLG― Karlsruhe vom 7. November 1988 2 WF 65/88, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht ―FamRZ― 1989, 534). Zweifelhaft ist ebenfalls, ob ein solcher gesetzlicher Anspruch zur Übernahme der Kosten einer Strafverteidigung ggf. aus der gegenseitigen Beistandspflicht von Eltern und Kindern aus § 1618a BGB hergeleitet werden könnte. Ebenso wird die Frage nicht einheitlich beantwortet, ob volljährigen Kindern ein Anspruch gegen ihre Eltern auf einen Prozesskostenvorschuss aus § 1610 Abs. 2 BGB oder zumindest analog § 1360a Abs. 4 BGB zusteht (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433).
Weder der Bundesgerichtshof (BGH) noch der BFH haben diese Rechtsfragen bislang abschließend geklärt (vgl. zum Meinungsstand BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755, sowie Anmerkung o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1990, 630).
In der familiengerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, eine derartige Leistungspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint (vgl. ausführlich Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ―OVG― Münster vom 26. November 1998 19 E 612/98, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht ―NJW-RR― 1999, 1235, m.umf.N.; Beschlüsse des OLG Köln vom 1. September 1999 27 WF 126/99, FamRZ 2000, 757; des OLG Hamm vom 15. Dezember 1995 12 WF 418/95, FamRZ 1996, 1433; vom 30. Oktober 1998 8 WF 377/98, FamRZ 2000, 255; Hohloch in Juristische Wochenschrift ―JW― 1996, 173, m.w.N.; Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 1610 Rz. 13). Solange die Kinder hingegen noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben, trifft die Eltern noch eine gesteigerte Verantwortung für sie (vgl. Schwolow, Familie und Recht ―FuR― 1998, 297, m.w.N.).
Auch der hier zu entscheidende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Voraussetzungen abschließend zu klären. Nach Auffassung des Senats sind Eltern jedenfalls dann nicht verpflichtet, Kosten für einen zusätzlichen Wahlverteidiger zu übernehmen, wenn das volljährige Kind bereits eine von ihnen unabhängige Lebensstellung erlangt hatte und damit nicht mehr zu den privilegiert unterhaltsberechtigten Kindern i.S. von § 1603 Abs. 2 BGB gehört.
Der im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits 28-jährige Sohn der Klägerin hatte unstreitig eine von der Klägerin unabhängige Lebensstellung erreicht. Er verfügte über eine eigene Wohnung und über ein eigenes ausreichendes Einkommen.
bb) Entfällt grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch, wenn das volljährige Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, so ist davon die weitere Frage zu unterscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch wiederaufleben kann, wenn trotz der zunächst selbständigen Lebensstellung wieder Bedürftigkeit eintritt. Auch ein bedürftig werdendes volljähriges Kind kann grundsätzlich gegen seine leistungsfähigen Eltern wieder einen Unterhaltsanspruch erlangen (vgl. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 und 1610 Abs. 1 BGB; Urteil des BGH vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1985, 806, 807; ferner Urteil des Bundessozialgerichts ―BSG― vom 13. Juni 1985 7 RAr 93/84, BSGE 58, 165, 168).
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Unterhalt; sie kann sogar vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB; Urteil des BGH in NJW 1985, 806, 807; Beschlüsse des OLG Celle vom 13. März 1990 17 UF 107/88, FamRZ 1990, 1142; des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 18 UF 35/01, FamRZ 2002, 1357).
Das schwerwiegende sittliche Verschulden des Sohnes wird im Streitfall auch von der Klägerin nicht bestritten. Die Inanspruchnahme der Klägerin, die über kein Vermögen und ebenso wenig über ausreichende laufende Einkünfte verfügte, sondern die Bestellung eines zusätzlichen Wahlverteidigers nur mit Hilfe eines Kredits finanzieren konnte, wäre ―ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt leistungsfähig i.S. des § 1603 Abs. 1 BGB und damit unterhaltsverpflichtet war― jedenfalls grob unbillig, zumal bei der Gesamtbewertung nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass das LG dem Sohn bereits von Amts wegen einen Pflichtverteidiger bestellt hat (dazu §§ 140 und 141 der Strafprozessordnung ―StPO―; ferner Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 1983 2 K 45/81, EFG 1983, 608, rechtskräftig).
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Ob die Unterstützung dritter Personen aus tatsächlichen Gründen überhaupt zwangsläufig sein kann, hat der BFH im Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, unter 1. a bb der Gründe) offen gelassen. Jedenfalls wurden die Aufwendungen im Streitfall nicht durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art, wie z.B. eine Krankheit oder eine Katastrophe, ausgelöst. Der zutreffenden Beurteilung des FG ist auch die Klägerin deshalb nicht entgegengetreten.
c) Revisionsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen verneint hat.
aa) Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Übernahme von Verpflichtungen ist nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen deshalb nicht. Es reicht vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist. Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als "unsittlich" oder "unanständig" gelten. Es ist daher darauf abzustellen, ob die Unterlassung der zu beurteilenden Handlung "Nachteile im Sinne von Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene" zur Folge haben kann, ob das Unterlassen also als moralisch anstößig empfunden wird. Hierbei ist auf die Gesamtumstände des Streitfalles abzustellen. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Annahme eines sittlichen Zwangs nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 778, m.w.N.).
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen zugunsten eines Dritten für den Steuerpflichtigen aus sittlichen Gründen unabdingbar sind, ist das Verhalten des Unterstützten ebenfalls grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 755; kritisch dazu Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 33 Rz. 22, sofern ein besonders sozialwidriges Verhalten der unterstützten Person vorliegt). Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und in BFH/NV 2002, 778).
Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist zudem zwischen Gerichtskosten sowie den Auslagen des Gerichts einerseits und den Rechtsanwaltskosten der Prozessbeteiligten andererseits zu unterscheiden. Übernehmen Eltern für ihre verurteilten Kinder die Gerichtskosten, so sind diese grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895). Hingegen entstehen Anwaltskosten primär zur Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten. Ihre Übernahme durch Dritte kann, sofern sie dem Grunde nach zwangsläufig sind, im Rahmen des notwendigen und angemessenen, d.h. im Rahmen der in der BRAGO festgelegten Rahmensätze, abziehbar sein (vgl. Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
Der Senat hat zwar in seinem ―von der Klägerin zitierten― Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 (unter II. 1. c der Gründe) ausgeführt, Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihrer ―eines Verbrechens beschuldigten oder angeklagten― volljährigen Kinder seinen "regelmäßig als aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen" anzusehen. Er hat diesen Rechtssatz aber auf den Streitfall bezogen dahin gehend konkretisiert, dass die Übernahme der Kosten einer Strafverteidigung von der Allgemeinheit umso eher als selbstverständliche Handlung angesehen werde, je jünger die Kinder seien. Als moralisch anstößig werde es jedenfalls gewertet, wenn zwar volljährige, jedoch innerlich noch nicht gefestigte Kinder (Heranwachsende), deren Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werde, von ihren Eltern schon beim bloßen Verdacht einer Straftat im Stich gelassen würden (ebenso BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 98/89, BFH/NV 1991, 153; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457). In diesen Fällen erwarte die Allgemeinheit eine entsprechende Unterstützung durch die Eltern (gl. A. Anmerkung ohne Verfasser in HFR 1990, 630).
Kosten der Eltern für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes sind jedoch nicht generell und uneingeschränkt aus sittlichen Gründen als zwangsläufig zu beurteilen. Es ist zu unterscheiden, ob es sich ―wie in den bisher entschiedenen Fällen― um Heranwachsende, innerlich noch nicht gefestigte volljährige Kinder handelt, oder um Kinder, die das Elternhaus schon lange verlassen haben und persönlich und wirtschaftlich selbständig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt (vgl. dazu auch Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 1998, 214, 223). Ob ein einem Rechtszwang ähnliches sittliches Gebot für Eltern besteht, die Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen, nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterliegenden Kindes zu tragen, ist jeweils nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (Senatsurteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; Senatsbeschluss vom 3. Juli 1998 III B 37/98, BFH/NV 1999, 298). Dabei sind vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung, ferner im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung rechtlicher und sittlicher Unterhaltspflichten, deren Vermögen und die Lebensstellung. Hängt nämlich der gesetzliche Unterhaltsanspruch gegenüber Verwandten nach Grund und Höhe einerseits von der Bedürftigkeit und der Lebensstellung des Empfängers ab (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB) und andererseits von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 Abs. 1 BGB), so kann für den Unterhaltsanspruch aufgrund sittlicher Verpflichtung grundsätzlich nichts anderes gelten.
bb) Nach diesen Maßstäben ist die unter Würdigung aller Umstände vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung, die Aufwendungen seien nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, revisionsrechtlich fehlerfrei.
Der Sohn der Klägerin war zum Zeitpunkt der Tat bereits 28 Jahre alt. Er war somit kein Heranwachsender i.S. des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), auf den das Jugendstrafrecht hätte angewendet werden können, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätte (§ 1 Abs. 2, § 105 JGG). Er lebte nicht mehr bei der Klägerin, sondern führte einen eigenen Haushalt und verfügte über eigenes Einkommen. Auch war die Klägerin, wie die Darlehensaufnahme zeigt, nicht in der Lage, derartig hohe Aufwendungen aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
Die Allgemeinheit erwartet nicht, dass sich Eltern für ihren über einen eigenen Hausstand verfügenden volljährigen Sohn persönlich hoch verschulden, um ihm neben einem Pflichtverteidiger noch zusätzlich einen Wahlverteidiger zu finanzieren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beweggründe der Klägerin, die Aufwendungen für die Strafverteidigung des Sohnes zu übernehmen, in hohem Maße achtens- und anerkennenswert sind.
Schließlich kann, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit nicht unberücksichtigt bleiben, dass wegen der Schwere der Tat des Sohnes der Klägerin diesem bereits vom Gericht ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 1 StPO zu bestellen war und dies auch tatsächlich geschehen ist. Damit sind seine Rechte ausreichend gewahrt. Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte. Da dem Wunsch des Beschludigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben (BGH-Urteil vom 4. Juli 2001 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, NJW 2001, 2891).
Fundstellen
Haufe-Index 1092248 |
BFH/NV 2004, 402 |
BStBl II 2004, 257 |
BStBl II 2004, 267 |
BFHE 2004, 113 |
BFHE 204, 113 |
BB 2004, 314 |
DB 2004, 740 |
DStR 2004, 217 |
DStRE 2004, 240 |