Schlagwörter

Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe

 

Rechtsfrage (Thema)

Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten

1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?

2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 - C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AEUV Art. 45, 56; AO § 171 Abs. 10

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen 7 K 585/15)

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