Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Verlustes der Gesellschafterstellung. rechtskräftiger Ausschluss von Gesellschaftern. Einziehung von Geschäftsanteilen. Zwangseinziehung. Bindungswirkung. Vorprozess
Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsgemäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hiervon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt dieser Bedingung festgestellt werden.
Normenkette
GmbHG § 34
Verfahrensgang
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
[1] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
[2] I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil vom 1.4.1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" Zwangseinziehung gem. § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles zu Unrecht angenommen. Denn das LG Wuppertal hat bereits - wie das OLG selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet hat - durch Urteil vom 2.6.2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts i.H.v. jeweils 6.376,77 EUR" Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung - von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbstverständlich ausgegangen sind - war die dafür vom LG Wuppertal im Anschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegenden Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dementsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung und Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig; zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheblicher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des OLG Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9.10.2004, hilfsweise seit dem 5.1.2005 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des LG Wuppertal vom 2.6.2004 lediglich noch tatrichterlich zu entscheiden, ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Abfindungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gem. § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsverbindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO vorgelegen hätten.
[3] II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO sowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet.
[4] 1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003 dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungsentgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zahlen; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die hiesige Klägerin vor dem LG Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts i.H.v. jeweils 6.376,77 EUR Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zahlungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren eindeutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. Insbesondere lässt - entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schriftwechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S., die Abfindungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insb. mit dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatvermögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen richterlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsforderung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen müssen, dass die Gesellschafter S. die Abfindung aus ihrem Privatvermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beabsichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO lässt sich darauf nicht stützen.
[5] 2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhaltens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rahmen der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9.10.2004 bzw. des 5.1.2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entgegennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschuldeten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Gesellschafter S. bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie geschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw. der Gesellschafter S. heranziehen durfte, lag ohnehin auf der Hand und bedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises.
Fundstellen
Haufe-Index 2007304 |
BB 2008, 1349 |
DStR 2008, 2120 |