Leitsatz (amtlich)
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
Normenkette
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung „Ambiente” in Frankfurt am Main eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke „Messe Frankfurt Ambiente”, die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eingetragen ist.
Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-Adressen), die mit „.de” enden. Bei der Endung „.de” handelt es sich um die auf Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain bezeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht bereits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Als die Klägerin die Bezeichnung „ambiente.de” für sich registrieren lassen wollte, stellte sie fest, daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten – den Streithelfer der Beklagten – vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom Streithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung „Ambiente” die Freigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar strafbewehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeichnung „ambiente.de” im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-Namen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Unterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem Streithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Beklagte lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein; danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den Domain-Namen „ambiente.de” freigibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des Streithelfers, „ambiente.de” im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für ihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen „ambiente.de” nunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung eines Domain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Registrierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals nutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem Streithelfer zu beenden.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Domain-Inhaber der Zeichenfolge „Ambiente” unter der TOP-Level-Domain „.de” aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge „Ambiente” als Domain-Name unter der TOP-Level-Domain „.de” zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klägerin zur Registrierung des Zeichens „Ambiente” unter der TOP-Level-Domain „.de” abzuweisen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG Frankfurt a.M. WRP 1999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 214 = WuW/E DE-R 442).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschreibung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung im Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Registrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die Kennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nur unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Beklagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern, oder sie sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl er für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise verletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Domain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise anhängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren wolle.
Darüber hinaus seien auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de” ein Monopol, zumindest sei sie ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daß die Beklagte – ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzeigen – nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten – hier der Klägerin und dem Streithelfer – im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruch gegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und Neuvergabe einer Second-LeveI-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechenden Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Streithelfer in Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschließend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die Annahme nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht abschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als ausreichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die Unterwerfungserklärung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinbarung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen. Der Begriff „Ambiente” komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen und Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher Anspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten Bezeichnung „Messe Frankfurt Ambiente” nicht offensichtlich gewesen sei.
Die Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle danach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die Aufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Hinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder – hier den Streithelfer – vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder Benutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren Freigabe verpflichtet werde, könne von der Beklagten verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Löschung und Neuvergabe des Domain-Namens „ambiente.de” zusteht.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Bei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Beklagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in Betracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte für einen Dritten ist – vergleichbar dem Eintragen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt – nicht als ein Benutzen im geschäftlichen Verkehr i.S. der §§ 14, 15 MarkenG anzusehen. Soweit die Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streithelfers ab: Indem er „ambiente.de” als Domain-Name habe registrieren lassen, habe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 – cyta.at), weil eine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Domain-Namens „ambiente.de” die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.
Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die das Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorbereitungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck, Festschrift Piper, S. 627 ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht abschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 – adp; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung von Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der Teilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin haftet, weil sie – ohne Verschulden – mit der Registrierung des Domain-Namens eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 – Suchwort, zum Kennzeichenrecht; Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, zum Urheberrecht, jeweils m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Beklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 f. – fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG Magdeburg K&R 1999, 426, 428 = MMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB V F § 14 MarkenG 2.00; Welzel, MMR 2000, 39 f.; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 33 ff.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 719 ff.; Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, 1999, Rdn. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 661 f.; für eine weitergehende Prüfungspflicht: Völker, WuB V F § 14 MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen eine Prüfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896 f.; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschränkten Prüfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrierung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.
aa) Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der Senat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 – I ZR 122/92, GRUR 1995, 62, 64 f. – Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 821 = WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 – I ZR 227/93, GRUR 1996, 71, 72 f. = WRP 1996, 98 – Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. – Architektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 – I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 – I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 – Pressehaftung I und II; GRUR 1994, 841, 842 f. – Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997, 1059 – Branchenbuch-Nomenklatur).
bb) Für die Phase der ursprünglichen Registrierung sind der Beklagten nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflichten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagte gehalten gewesen wäre, bereits die Erstregistrierung von „ambiente.de” durch den Streithelfer zu verweigern.
Aufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain „.de” zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte, die keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, nimmt diese Aufgabe im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erfüllung dieser Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einer privaten Organisation wie der Beklagten übernommen, müßte sie – wie teilweise im Ausland – von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellen im Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oder Marken eintragen (Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird derzeit kein Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, CR 1996, 355, 356; Wagner aaO S. 704 f.; Strömer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach Ansicht der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der deutschen Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine funktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-Drucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4).
Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrierungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemeldeten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur Domainvergabe im Ausland vgl. Strömer, Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.). Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer großen Zahl von Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung – auch wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße beschränken würde – ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nicht in Einklang bringen.
cc) Aber auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine – angebliche – Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt, daß weiterreichende Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren würden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35 f.).
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung fällt – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Domain-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen für seine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß der angemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat dementsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch insoweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten Internet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29), bei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnung auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben.
Die Beklagte könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen Rechte Dritter dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht in der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die Beklagte gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nachzugehen, wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt. Ihre personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu bearbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für eine solche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei keineswegs endgültig der Beklagten überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei einer Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen den beiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem bessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im übrigen erscheint es auch nicht angemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domain-Namens geltend zu machen.
Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.
c) Die – von der Revision im Streitfall geltend gemachte – Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39, 40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
aa) Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, zu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente – Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens, Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen – gehören (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN, m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich – wie die Revision meint – in Datenbanken ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken informieren und darüber hinaus in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienstleistungen der Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne weiteres möglich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebotenen Abwägung aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder schwierig ist es im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob es sich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nutzung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 – I ZR 211/98, Umdr. S. 14 ff. – Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im Markenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt (vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend Völker aaO Rdn. 4; Ubber, WRP 1997, 497, 511). Ferner müssen sich – um von einer Offenkundigkeit sprechen zu können – diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht als Störerin im Rahmen einer möglichen Markenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen, daß die Nutzung des Domain-Namens „ambiente.de” durch den Streithelfer die von der Klägerin beanspruchte, nicht eingetragene bekannten Marke „Ambiente” verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
(1) Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die Nutzung des Domain-Namens „ambiente.de” Markenrechte der Klägerin verletzt, liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht ausnahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens „ambiente” mit einer berühmten Marke „Ambiente” der Klägerin übereinstimmen würde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke „Ambiente” für die von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim allgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge. Daraus läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.
(2) Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, war zudem für die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil – wie die Revisionserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend machen – nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, daß der Streithelfer den Domain-Namen „ambiente.de” im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Namen nur in der Weise, daß er auf der entsprechenden Homepage Fotografien verschiedener Städte und Landschaften eingestellt hat.
(3) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer durch die Benutzung des Domain-Namens „ambiente.de” die Wertschätzung der – unterstellt – bekannten Marke „Ambiente” ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch wenn dem Streithelfer – wie die Revision geltend macht – bei der Verwendung des mit der Klagemarke identischen Domain-Namens die mit der Klägerin verbundenen Gütevorstellungen zugute kämen und auf diese Weise zusätzlich Gäste auf seine Homepage gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dies in unlauterer Weise geschieht.
(4) Eines rechtskräftigen Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens zur Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann nicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwerfungserklärung klaglos gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärung jedoch nur dann maßgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und dem Inhaber des Domain-Namens kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des entsprechenden Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu beurteilen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn – wie die Revision meint – der Beklagten zuzumuten wäre, den ihr bekannten Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte sie dem doch den Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsvertrags nicht eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem Schriftwechsel die Unterwerfungserklärung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet. Unter diesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifelsfrei bejaht.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin auch keine kartellrechtlichen Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB zustehen.
Die Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebenen Top-Level-Domains „.de” auf dem deutschen Markt für die Vergabe von Second-Level-Domains über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den Domain-Namen „ambiente.de” dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die Klägerin zu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebotene Interessenabwägung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 – KZR 35/97, GRUR 2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 – Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der Beklagten aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere Rechte an der Domain-Bezeichnung „ambiente.de” verfügt. Jedenfalls ist das Interesse der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu bewerten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der Störerhaftung maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und eindeutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten beeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zurück mit der Folge, daß die Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.
Die Unbilligkeit ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht daraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre, weil dessen Verhalten eine nach den Registrierungsbedingungen unzulässige Reservierung des Domain-Namens „ambiente.de” darstellt. Ob ein solches Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer – wie in seiner strafbewehrten Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin angekündigt – den Domain-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der Streithelfer nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter „ambiente.de” eine Homepage betreibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des Streithelfers erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Büscher, Schaffert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.05.2001 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 640259 |
BGHZ |
BGHZ, 13 |
DB 2001, 2190 |
NJW 2001, 3265 |
BGHR 2001, 836 |
BGHR |
CR 2001, 487 |
CR 2001, 850 |
EWiR 2001, 1157 |
GRUR 2001, 1038 |
JR 2002, 285 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1965 |
WuB 2002, 167 |
ZAP 2001, 1451 |
AfP 2001, 507 |
MDR 2002, 286 |
WRP 2001, 1305 |
WRP 2001, 836 |
ZUM 2001, 869 |
ITRB 2001, 280 |
K&R 2001, 588 |
MMR 2001, 671 |
MMR 2001, 744 |
RdW 2001, 369 |
Kröger / Hanken 2003 2003, 141 |
Mitt. 2001, 508 |
WuW 2001, 1083 |