Leitsatz (amtlich)
Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.
Normenkette
EVO § 94; BGB § 225 S. 1; HGB a.F. § 414 Abs. 1 S. 2, § 457
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Transportversicherer der N. GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 18. August 1994 mit dem Transport von 960 in Kartons verpackten und auf Paletten gestapelten Bildröhren von Esslingen zur S. AG in Türkheim. Das Gut wurde noch am selben Tag in Esslingen verladen. Durch einen Rangierstoß beim Auflaufen des Frachtwaggons auf einen anderen Waggon im Bahnhof B. entstand an der Sendung am 19. August 1994 ein Totalschaden. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin zur Regulierung des entstandenen Schadens insgesamt 139.304,– DM.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 (Anlage K 6) setzte die Klägerin die Beklagte von der Entschädigungsleistung in Kenntnis und bat gleichzeitig um Erstattung des gezahlten Betrages. Eine Abtretungserklärung der S. AG vom 17. August 1995 erhielt die Beklagte erst am 30. August 1995 von der Klägerin übersandt. Nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. Juni 1995 führten die Parteien insbesondere über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes Vergleichsverhandlungen, die jedoch erfolglos endeten. Im Verlaufe der Verhandlungen teilte die Beklagte der Klägerin am 20. Juli 1995 schriftlich mit, daß sie der erbetenen Verlängerung der Verjährungsfrist bis einschließlich 18. November 1995 zustimme. Ob die Beklagte sich danach nochmals verpflichtete, bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten – wie die Klägerin behauptet hat –, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich, sie habe der Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 18. November 1995 zugestimmt; sie habe keine Veranlassung, eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. November 1996 zu gewähren.
Die Klägerin beantragte daraufhin am 17. Mai 1996 bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg per Telefax den Erlaß eines Mahnbescheids gegen die Beklagte. Der Antrag wurde mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen, weil er nicht der Form des § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Der Zurückweisungsbeschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 25. Juni 1996 zugestellt. Am 17. Juli 1996 hat die Klägerin sodann eine gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht, die am 22. Juli 1996 zugestellt worden ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist sei von der ersten Reklamation des Schadens am 20. Juni 1995 bis zur endgültigen Ablehnung des angemeldeten Anspruchs seitens der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1996 gehemmt gewesen. Mit der Einreichung der Klage binnen eines Monats nach Zustellung des den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zurückweisenden Beschlusses sei die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.304,– DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und sich zudem auf eine Haftungsbefreiung gemäß § 83 Abs. 1 lit. c EVO berufen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß durch Verwendung der im Waggon vorhandenen Trennwände gesichert gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren bis auf einen Teil des Zinsanspruchs entsprochen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der Empfängerin der beschädigten Sendung gemäß § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 EVO i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Schadensfall, bei dem die von der Versicherungsnehmerin an die S. AG versandten 960 Bildröhren zerstört worden seien, und die Schadenshöhe seien zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 83 Abs. 1 lit. b und lit. c EVO berufen, da sie der Verschuldensvorwurf gemäß § 83 Abs. 3 EVO treffe. Im übrigen habe die Klägerin durch das ergänzende Gutachten des Havariekommissariats G. GmbH vom 9. Oktober 1995 bewiesen, daß die Verwendung von Trennwänden zwischen den einzelnen Paletten den Schaden nicht verhindert oder vermindert hätte.
Der in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verjährt. Die bis zum 18. November 1995 verlängerte Verjährungsfrist sei gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 EVO in der Zeit vom 30. August 1995 bis 2. Mai 1996 gehemmt gewesen und erst von diesem Zeitpunkt an um die 80 Tage weitergelaufen, während deren sie vom 30. August 1995 bis zu ihrem vereinbarten Ende am 18. November 1995 in ihrem Lauf gehemmt gewesen sei. Mithin sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 abgelaufen. Sie sei jedoch bereits zuvor gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch den vom Mahngericht zurückgewiesenen Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbrochen worden, da die Klägerin am 17. Juli 1996, also binnen Monatsfrist nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses, eine gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht habe, die der Beklagten am 22. Juli 1996 und damit „demnächst” im Sinne der genannten Vorschrift zugestellt worden sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es verwehrt, sich gegenüber dem gemäß § 82 Abs. 1 EVO i.V. mit § 398 BGB grundsätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch auf die Haftungsbefreiungstatbestände nach § 83 Abs. 1 lit. b und lit. c EVO zu berufen, weil der Schaden durch ihr Verschulden entstanden sei (§ 83 Abs. 3 EVO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der streitgegenständliche Schaden dadurch entstanden ist, daß beim Rangieren im Bahnhof B. der mit dem zerstörten Gut beladene Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dies sei zwischen den Parteien unstreitig (BU 5), hat es damit entgegen der Auffassung der Revision nicht auch zum Ausdruck bringen wollen, daß die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht umstritten sei. Denn andernfalls hätte es der Ausführungen auf Seite 6 oben des Berufungsurteils nicht bedurft. Den Darlegungen des Berufungsgerichts läßt sich daher nur die – rechtsfehlerfreie – Feststellung entnehmen, daß der Rangierstoß unstreitig sei. Der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, der Rangierstoß beruhe nach dem Beweis des ersten Anscheins zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter, kann dagegen nicht beigetreten werden.
b) Das Verschulden der Eisenbahn i.S. von § 83 Abs. 3 EVO sowie dessen Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der Ersatzberechtigte zu beweisen. Hierbei können zu seinen Gunsten zwar auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. Finger, Eisenbahnverkehrsordnung, 4. Aufl. 1970, § 83 Anm. 11 d). Im Streitfall ist das jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berücksichtigt, daß sich Rangierstöße beim Eisenbahnbetrieb nicht generell vermeiden lassen. Ein Teil der in § 83 Abs. 1 EVO genannten Gefahrentatbestände ergibt sich gerade aus den Eigenarten des Rangierbetriebs (etwa wegen mangelhafter Verpackung oder Verladung). Die hierfür vorgesehene Haftungsbefreiung darf daher nicht durch eine extensive Auslegung des Verschuldensbegriffs in § 83 Abs. 3 EVO weitgehend wieder aufgehoben werden. Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß Auflaufgeschwindigkeiten bis zu 12 km/h im Eisenbahnbetrieb üblich seien mit der Folge, daß ein Verhalten, das zu Rangierstößen bei derartigen Geschwindigkeiten führt, nicht als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen sei (vgl. Goltermann/Krien, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Aufl., § 83 Anm. 4 b cc mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. auch Finger aaO § 83 Anm. 11 f aa, der unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung selbst heftige Rangierstöße nicht ohne weiteres als schuldhaftes Handeln bewertet).
c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Auflaufgeschwindigkeiten beim Rangierbetrieb üblich sind und deshalb grundsätzlich kein Verschulden der Eisenbahn bzw. ihrer Bediensteten begründen. Ferner fehlt es an Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit der mit dem zerstörten Gut beladene Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist. Dies wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren – sofern das Berufungsgericht nicht die Verjährungseinrede der Beklagten für durchgreifend erachtet (vgl. dazu die Ausführungen unter II 2) – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.
aa) Sollte sich ergeben, daß einer Haftungsbefreiung der Beklagten ein Verschulden im Sinne des § 83 Abs. 3 EVO entgegensteht, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung des Gutes anzulasten ist, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte. Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen.
bb) Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten kann – wie die Revision mit Recht rügt – auch nicht auf das ergänzende Havariegutachten der G. GmbH vom 9. Oktober 1995 gestützt werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch das genannte Gutachten hinreichend dargetan, daß selbst in den Kartons an der auflaufenden Stirnseite des flächendeckend ausgestauten Waggons die darin gegen die transportüblichen Beschleunigungskräfte von bis zu 4 G hinreichend gesicherten Bildröhren zerstört gewesen seien. Hieraus sei nach den überzeugenden Ausführungen des Havariegutachters zu schließen, daß auch die Verwendung zusätzlicher Trennwände zwischen den einzelnen Paletten den Schaden nicht verhindert oder vermindert hätte, da bei dem Rangierstoß auch die Bildröhren zerstört worden seien, die allein den Beschleunigungskräften des Zusammenstoßes und nicht auch der zusätzlichen Belastung durch die gestauchte Warenladung ausgesetzt gewesen seien. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Gutachten des Havariekommissariats G. GmbH vom 18. Oktober 1994 mit Ergänzung vom 9. Oktober 1995 ist nicht seitens des Gerichts eingeholt worden. Vielmehr hat es die Klägerin mit der Klageschrift bzw. mit ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 1996 vorgelegt. Es handelt sich mithin nicht um ein gerichtliches Sachverständigengutachten i.S. der §§ 402 ff. ZPO, sondern um ein Privatgutachten. Ein derartiges Gutachten beinhaltet grundsätzlich urkundlich belegten Parteivortrag; seine Verwertung als Sachverständigenbeweis ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig (BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v. 29.9.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255, 256). Eine solche liegt von seiten der Beklagten indes nicht vor. Sie hat der Verwertung als gerichtliches Sachverständigengutachten dadurch hinreichend widersprochen, daß sie selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat zum Beweis für ihre Behauptung, der in Rede stehende Schaden wäre bei Verwendung von Trennwänden und für den Eisenbahntransport geeignetem Verpackungsmaterial nicht eingetreten. Mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen ist die Beklagte – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – dem Vortrag der Klägerin, die Verwendung von Trennwänden hätte den Schaden weder verhindert noch gemindert, in ausreichendem Maße entgegengetreten. Denn aus der Vorlage eines Privatgutachtens kann sich für die Gegenpartei allenfalls dann die Notwendigkeit zu ergänzendem Sachvortrag ergeben, wenn das bisherige Vorbringen auf der Grundlage des Parteigutachtens nicht mehr klar oder unvollständig erscheint. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Havariekommissariats G. GmbH vom 9. Oktober 1995 ist der Beklagtenvortrag in sich verständlich geblieben.
2. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verneint, weil die Parteien die einjährige Verjährungsfrist noch vor deren Ablauf einvernehmlich bis zum 18. November 1995 verlängert hätten mit der Folge, daß der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit vom 30. August 1995 bis 2. Mai 1996 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO gehemmt gewesen sei. Dementsprechend sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 abgelaufen. Durch den Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß des Mahnbescheids sei sie gemäß § 691 Abs. 2 ZPO jedoch rechtzeitig unterbrochen worden. Auch das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht stand.
a) Die in Rede stehende Schadensersatzforderung hat ihre Grundlage in einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten am 18. August 1994 geschlossenen Frachtvertrag. Der Schaden ist unstreitig am 19. August 1994 beim Rangieren im Bahnhof B. eingetreten. Die Beurteilung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat dementsprechend auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 bestehenden Gesetzeslage zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254).
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien die einjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO noch vor deren Ablauf am 19. August 1995, nämlich unter dem 12. Juli/20. Juli 1995, wirksam bis zum 18. November 1995 verlängert haben. Das wird von der Revision zu Recht beanstandet. Sie rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft § 225 Satz 1 BGB nicht berücksichtigt hat, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Die in Rede stehende „Verlängerung” der Verjährungsfrist vor deren Ablauf stellt inhaltlich einen zeitlich begrenzten Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede dar. Eine derartige Erklärung des Schuldners verstößt gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1987 – VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259, 1260).
Dem steht nicht entgegen, daß die streitgegenständliche Schadensersatzforderung aus einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultiert, auf den grundsätzlich die speziellen frachtrechtlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) zur Anwendung kommen (s. oben unter II 2 a). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 18. November 1995 ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 439 Abs. 4 HGB (in seiner jetzigen Fassung), der § 225 Satz 1 BGB vorgehe, berücksichtigt sie nicht, daß sich die Haftung der Beklagten – wie dargelegt – nach der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Rechtslage beurteilt.
aa) Nach § 439 HGB a.F. finden auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Beschädigung des Gutes die Vorschriften des § 414 HGB a.F. entsprechende Anwendung. Gemäß § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. ist – abweichend von § 225 Satz 1 BGB – zwar eine vertragliche Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig. Eine direkte Anwendung dieser Regelung ist im Streitfall jedoch ausgeschlossen.
In § 457 HGB a.F. ist bestimmt, daß von den Vorschriften über das allgemeine Landfrachtrecht nur die §§ 440-443 HGB a.F. auf die Güterbeförderung durch die Eisenbahn entsprechende Anwendung finden. Für eine unmittelbare Anwendung des gesamten Landfrachtrechts auf den Eisenbahnfrachtvertrag aufgrund gesetzlicher Verweisung ist daher kein Raum (ebenso: Schlegelberger/Geßler, HGB, 5. Aufl., § 457 Rdn. 1; Heymann/Honsell, HGB, 1. Aufl., § 457 Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Blaschczok, § 457 Rdn. 1).
bb) Eine analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. im Rahmen der Verjährungsbestimmung des § 94 EVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke in den §§ 454-457 HGB a.F. und den in der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) enthaltenen Vorschriften fehlt.
Das im HGB a.F. und in der EVO normierte Eisenbahnfrachtrecht enthält zwar keine Regelung zur Frage, ob die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO durch vertragliche Absprachen wirksam verändert, insbesondere zu Lasten der Eisenbahn verlängert werden kann. Das rechtfertigt indes noch nicht ohne weiteres die analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. zur Schließung dieser Lücke.
Gegen eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf den Eisenbahnfrachtvertrag spricht zunächst der formale Gesichtspunkt, daß sich § 94 EVO in seinem Aufbau ersichtlich an § 414 HGB a.F. anlehnt. Beide Vorschriften regeln in ihrem ersten Absatz die Verjährungsfrist, in den jeweiligen zweiten Absätzen den Beginn der Verjährungsfrist und schließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet werden kann. Wenn es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte, in § 94 EVO ebenfalls eine dem § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. vergleichbare Regelung aufzunehmen, hätte eine Übernahme der Bestimmung besonders nahegelegen. Aus dem Umstand, daß § 94 EVO gerade keine dem § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. entsprechende Bestimmung enthält, kann daher eher geschlossen werden, daß der Verordnungsgeber von einer Übernahme dieser vorbekannten Regelung bewußt abgesehen hat.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß § 414 Abs. 1 HGB a.F. nur die Verjährung von Ansprüchen regelt, die sich gegen den Spediteur richten, während § 94 EVO alle (beiderseitigen) Ansprüche aus dem Frachtvertrag erfaßt. Inhaltlich geht § 94 EVO mithin erheblich über den Regelungsbereich des § 414 Abs. 1 HGB a.F. hinaus, was ebenfalls einer Heranziehung der letztgenannten Vorschrift im hier zu beurteilenden Rahmen entgegensteht. Denn eine Erstreckung des § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. auf nur einen Teil der von § 94 EVO erfaßten Ansprüche liefe dem ersichtlichen Ziel des Verordnungsgebers zuwider, in § 94 EVO eine ausgewogene einheitliche Regelung für alle Ansprüche zu schaffen, die aus einem Eisenbahnfrachtvertrag erwachsen. Für eine analoge Anwendung des § 414 Abs. 1 HGB a.F. im Rahmen von § 94 EVO besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil die eingangs aufgezeigte Regelungslücke sinnvoll durch die Anwendung der allgemeinen, im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen, Verjährungsvorschriften geschlossen werden kann (vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa ≪1≫; s. auch BGHZ 55, 217, 221).
Dementsprechend ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, daß die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren hat, in deren Anwendungsbereich § 414 HGB a.F. verdrängt wird (vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa, bb; Schlegelberger/Geßler aaO § 457 Rdn. 1; Helm in GroßkommHGB, 4. Aufl., § 414 Rdn. 1; MünchKommHGB/Blaschczok, Vor § 453 Rdn. 19).
c) Ist danach die von den Parteien unter dem 12. Juli/20. Juli 1995 vereinbarte Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO wegen Verstoßes gegen § 225 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig, so konnte durch die am 30. August 1995 bei der Beklagten eingegangene Schadensreklamation der Klägerin vom 25. August 1995 keine Hemmung der Verjährung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO mehr eintreten. Denn die Frist des § 94 Abs. 1 EVO war – wie die Revision zutreffend dargelegt hat – bereits mit dem 19. August 1995 abgelaufen.
d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Beklagte – wie von der Klägerin vorgetragen – nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO nochmals verpflichtet hat, bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Hierauf könnte es gegebenenfalls ankommen, sofern eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus den oben unter II 1 dargestellten Gründen scheitert. Ein nach Vollendung der Verjährung erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung verstößt grundsätzlich nicht gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb nicht gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1973 – IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690, 1691; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 225 Rdn. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 222 Rdn. 5). Ein zeitlich wirksam befristeter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat im allgemeinen zur Folge, daß es dem Schuldner für die Dauer der Befristung verwehrt ist, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen (vgl. MünchKommBGB/v. Feldmann aaO § 222 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs aaO § 225 Rdn. 2).
Allerdings ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der Verjährung scheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die das Vertrauen begründenden Umstände andauern. Fallen sie fort, erklärt der Schuldner insbesondere, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Frist ist von ihrem Zweck her grundsätzlich kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderliefe. Für die Mehrzahl der „durchschnittlichen” Fälle hat die Rechtsprechung eine Frist von einem Monat für ausreichend erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1997 – VI ZR 375/96, NJW 1998, 902, 903 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 2. Mai 1996 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für den streitgegenständlichen Schaden aufzukommen. Die Klägerin hat die in Rede stehende Schadensersatzforderung mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids am 17. Mai 1996 geltend gemacht. Damit ist sie innerhalb angemessener Frist seit Kenntnis der Weigerung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, gerichtlich tätig geworden.
3. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß die Beklagte im Oktober 1995 nochmals bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, wäre die Verjährung entgegen der Auffassung der Revision durch den per Telefax gestellten Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß eines Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden.
a) Durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird das Mahnverfahren eingeleitet. Die Überprüfung der allgemeinen und der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie des notwendigen Inhalts des Mahnantrags ist Gegenstand des Mahnverfahrens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl., § 691 Rdn. 2). Weist der Mahnantrag einen Mangel i.S. des § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, so ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags als unzulässig grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist im Streitfall zwar nicht geschehen; die Rechtspflegerin hat den per Telefax gestellten Mahnantrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 ohne deren vorherige Anhörung mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen, weil er nicht der Form des § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Das steht einer Unterbrechung der Verjährungsfrist jedoch nicht entgegen. Denn in § 691 Abs. 2 ZPO ist für den Fall der Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig bestimmt, daß die Wirkung der Unterbrechung der Verjährungsfrist mit Einreichung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids eintritt, sofern durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung unterbrochen werden sollte und wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Der Beschluß, mit dem der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zurückgewiesen wurde, ist der Klägerin am 25. Juni 1996 zugestellt worden. Sie hat am 17. Juli 1996 – mithin innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO – Klage eingereicht. Die Zustellung der Klage ist auch demnächst i.S. des § 691 Abs. 2 ZPO erfolgt, da die Zeitspanne zwischen Einreichung (Mittwoch, 17. Juli 1996) und Zustellung (Montag, 22. Juli 1996) lediglich fünf Tage betragen hat.
b) Soweit die Revision geltend macht, der am 17. Mai 1996 per Telefax gestellte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids habe unter einem nicht heilbaren Mangel gelitten, so daß an seine Einreichung nicht die in § 691 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung geknüpft werden könne, ist ihr nicht beizutreten.
Die Anwendbarkeit des § 691 Abs. 2 ZPO scheitert nicht daran, daß die Klägerin bei der Stellung des Mahnantrags unbeachtet gelassen hat, daß sie gemäß § 703c Abs. 2 ZPO verpflichtet war, den nach § 703c Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeführten Vordruck bei der Antragstellung zu benutzen. Denn zu den Mängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und im Prüfungsverfahren grundsätzlich behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gerade ein Verstoß gegen die in § 703c Abs. 2 ZPO angeordnete Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S. des § 703c Abs. 1 ZPO zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 – VII ZR 307/98, NJW 1999, 3717, 3718).
Nichts anderes gilt im Streitfall, in dem zusätzlich das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung des Mahnantrags (§ 690 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt war, weil der Antrag per Telefax eingereicht worden ist. Zwar kann ein Mahnantrag wegen der Notwendigkeit der Verwendung eines bestimmten Vordrucks nicht wirksam mittels Telefax gestellt werden. Der Antragsteller kann sich die verjährungsunterbrechende Wirkung in einem derartigen Fall jedoch gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (vgl. MünchKommZPO/Holch, 2. Aufl., § 703c Rdn. 13 m.w.N.).
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.04.2001 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 600071 |
BGHR 2001, 533 |
NJW-RR 2001, 1320 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1817 |
MDR 2001, 981 |
VersR 2001, 1052 |