Leitsatz (amtlich)
1. Für den vom Gesellschafter zu führenden Beweis, daß er seine Einlage erbracht hat, gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze.
2. Wird eine Stammeinlage schon vor Gründung der GmbH auf ein später von dieser übernommenes laufendes Konto eingezahlt, werden sodann unter Verwendung dieses Geldes die Geschäfte aufgenommen und übernimmt nach Beurkundung der Satzung die Gesellschaft das auf diese Weise entstandene Unternehmen, so ist hiermit die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt.
3. Es handelt sich nicht um eine verdeckte Sacheinlage, wenn die Barkapitalerhöhung einer GmbH von vornherein zum Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft bestimmt ist, an der der Übernehmer des neuen Geschäftsanteils nicht anderweit beteiligt ist.
Normenkette
GmbHG § 19 Abs. 1, §§ 5, 55 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1990 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 100.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 1984 verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der vom Beklagten als Alleingesellschafter am 23. November 1981 mit einem Stammkapital von 100.000,– DM gegründeten und am 8. Februar 1982 in das Handelsregister eingetragenen ES I. M. S. GmbH. Der Beklagte wurde alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 15. Oktober 1982 wurde das Stammkapital auf 420.000,– DM erhöht. Die zusätzliche Einlage von 320.000,– DM übernahm ebenfalls der Beklagte. Am 16. August 1983 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der gesamten Stammeinlagen von 420.000,– DM in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs – stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet, soweit es um die ursprüngliche Stammeinlage von 100.000,– DM geht. Hinsichtlich des Kapitalerhöhungsbetrages von 320.000,– DM führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Ursprüngliche Stammeinlage von 100.000,– DM:
Der Geldbetrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – unter Abzug einer Bankgebühr von 150,– DM – am 22. Juli 1981 dem damals bestehenden, nach dem Vortrag des Beklagten am 1. Juli 1981 eröffneten Konto der „I. M. S. GmbH” bei der B. V. in F. gutgeschrieben worden. Das Berufungsgericht hat trotzdem gemeint, es sei nicht bewiesen, daß durch die Überweisung der 100.000,– DM die Einlageforderung getilgt worden sei; denn es habe an einer auch für die Gesellschaftsgläubiger nachprüfbaren Bestimmung des Zahlungszwecks gefehlt und die GmbH sei damals noch nicht einmal als Vorgesellschaft existent gewesen. Auf ersteres (Zweckbestimmung) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; die Zahlung ist als solche jedenfalls der Gesellschaft nicht zugeflossen.
Die Satzung der Gemeinschuldnerin ist am 23. November 1981 notariell beurkundet worden. Schon vorher hatte der Beklagte – nach seinem Vortrag „im Herbst” 1981 – die Geschäfte für Rechnung der späteren GmbH zunächst unter der Bezeichnung „I. M. S. GmbH i.Gr.” aufgenommen. In einem späteren, im März 1982 bei der B. V. gestellten Antrag auf Umschreibung des oben genannten Kontos auf die Firma der inzwischen gegründeten und eingetragenen GmbH ist als Eröffnungsdatum der 20. August 1981 angegeben. In der Zeit bis zur Gründung der Gesellschaft am 23. November 1981 sind, wie der Beklagte weiter vorgetragen hat, u. a. Büroeinrichtungsgegenstände angeschafft und Büroräume gemietet worden; außerdem ist ein Darlehen aufgenommen worden. Die mit der Beurkundung der Satzung entstandene Vorgesellschaft hat nach der Darstellung des Beklagten „alle Geschäftsvorgänge ab 22. Juli 1981” übernommen. Der auf den 31. Dezember 1981 aufgestellte Jahresabschluß umfaßt den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1981 und weist einen Verlust von 63.405,33 DM aus. Der am 22. Juli 1981 überwiesene Einlagebetrag soll der GmbH, wie der Beklagte es dargestellt hat, als am 23. November 1981 noch vorhandenes Guthaben auf dem genannten und einem weiteren Gesellschaftskonto zusammen „mit dem Mobiliar und den Darlehen” zugeflossen sein.
Schließen sich schon vor Abschluß des GmbH-Gesellschaftsvertrages die Gründer zur Vorbereitung der späteren Tätigkeit der Gesellschaft zu einer Personenvereinigung zusammen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, eine offene Handelsgesellschaft. Die von einer solchen Gesellschaft erworbenen Vermögensgegenstände und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten gehen mit der GmbH-Gründung nicht ohne weiteres auf die Vorgesellschaft und später auf die GmbH selbst über, sondern müssen, wenn diese sie übernehmen soll, durch besonderes Rechtsgeschäft auf sie übertragen werden (BGHZ 91, 148, 151 m.w.N.); es gilt insoweit etwas anderes als für den Übergang des Vermögens der Vorgesellschaft auf die eingetragene GmbH. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Einmann-Gründung. Vor Abschluß des GmbH-Gesellschaftsvertrages bestand deshalb keine Personengesellschaft, sondern alleiniger Inhaber des bis dahin bereits betriebenen Unternehmens war der Beklagte. Dieses Unternehmen hat er mit Gründung der GmbH in die dadurch zunächst entstandene Vorgesellschaft eingebracht, von der es mit Eintragung in das Handelsregister ohne weiteres auf die GmbH überging. Daß es so war, ergibt sich nicht nur aus der insoweit unstreitigen Darstellung des Beklagten, sondern besonders augenfällig auch daraus, daß der auf den 31. Dezember 1981 aufgestellte Jahresabschluß den gesamten Zeitraum seit Aufnahme der Geschäfte im August 1981 einbezog. Damit hat die GmbH zwar die Vermögenswerte, die der Beklagte vor Gründung der Gesellschaft für diese als Einzelkaufmann geschaffen hatte, erworben. Zu ihnen gehörte, worauf der Beklagte in seinem Instanzvortrag hingewiesen hat, auch das aus der Einzahlung der Einlage stammende Geld, soweit es noch vorhanden war. Diese Geldmittel ließen sich aber im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr isolieren. Denn außer den am 23. November 1981 noch oder infolge anderer Geschäfte zusätzlich vorhandenen Barmitteln wurden gleichzeitig nicht nur die sonstigen bis dahin angeschafften Vermögensgegenstände, sondern auch die inzwischen begründeten Verbindlichkeiten in die Gesellschaft eingebracht. Im Ergebnis erhielt die Gesellschaft damit nicht einzelne Vermögensgegenstände und unter ihnen einen der Stammeinlage entsprechenden Geldbetrag, sondern das Unternehmen als Sachgesamtheit in seinem damaligen Bestand. Ein Unternehmen kann zwar als Einlage in eine GmbH eingebracht werden; es handelt sich dann aber um eine Sacheinlage, für die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG erfüllt sein müssen. Der Beklagte hat indessen in der Satzungsurkunde keine Sach-, sondern eine Bareinlage versprochen. Die sich daraus ergebende Bareinzahlungsverpflichtung konnte er nicht durch Einbringung des Handelsgeschäfts erfüllen; Leistungen an Erfüllungs Statt sind zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung nicht geeignet.
Da der Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß die 100.000,– DM zu einem Zeitpunkt nach dem 23. November 1981 – nochmals – bar eingezahlt worden sind, ist in Höhe dieses Betrages der Anspruch des Klägers begründet.
II. Kapitalerhöhung von 320.000,– DM:
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen am 8. November 1982 auf dem Dollar-Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin US-$ 136.292,83 ein, die der Gesellschaft mit 350.000,– DM gutgeschrieben wurden; davon wurden 320.000,– DM als Einlage auf die Kapitalerhöhung gebucht. Der Beklagte hat behauptet, die Zahlung habe – ebenso wie die im Juli 1981 auf die ursprüngliche Stammeinlage gezahlten 100.000,– DM – von seinem Geschäftsfreund M. gestammt; die Überweisung des genannten Dollarbetrages sei zur Erfüllung der Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung bestimmt gewesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für unzureichend gehalten. Es hat ausgeführt, der mit den Kapitalaufbringungsvorschriften bezweckte Gläubigerschutz gebiete es, beim Nachweis der Einlageeinzahlung strenge Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen. Der Gesellschafter könne die Einlageleistung, nur durch zweifelsfreie, unanfechtbare und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Belege nachweisen. Diese müßten eine eindeutige, nach außen erkennbare und insbesondere auch für die Gläubiger nachprüfbare Zweckbestimmung der jeweiligen Zahlung zur Tilgung der Einlageschuld ergeben. Daran fehle es. Es komme nicht darauf an, ob M. mit dem Geld die Einlage habe zahlen wollen; ein solcher Wille sei jedenfalls nach außen nicht in Erscheinung getreten.
Dem liegt, wie die Revision mit Recht beanstandet, eine rechtlich unzutreffende Auffassung von den Anforderungen zugrunde, die an den Nachweis der Einzahlung einer Einlage zu stellen sind. Die gesetzlichen Vorschriften, die sich mit der Kapitalaufbringung befassen, und die Ausgestaltung, die sie durch Wissenschaft und Rechtsprechung erfahren haben, sollen gewährleisten, daß die Eigenkapitalmittel, mit denen die Gesellschaft nach außen hin erkennbar ausgestattet worden ist und die die Haftungsgrundlage für die Gesellschaftsschulden darstellen, auch tatsächlich der Gesellschaft zufließen. Bei einer Bareinlage muß deshalb der entsprechende Geldbetrag der Gesellschaft in Form von Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf einem Konto, über das die Gesellschaft verfügen kann, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden; die Möglichkeiten einer die Barzahlung ersetzenden Leistung an Erfüllungs Statt sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das alles hat aber nichts damit zu tun, wie der Beweis für die Zahlung des Einlagebetrages zu führen und ob eine bestimmte Zahlung auf die Einlageschuld zu verrechnen ist. Die Frage der Erfüllungswirkung einer Zahlung, die auch hier gemäß § 267 BGB durch einen Dritten erbracht werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 362, 366 BGB; Voraussetzung für die Tilgungswirkung ist lediglich, daß die Leistung sich einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen läßt (Sen. Urt. v. 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 = ZIP 1991, 445 = GmbHR 1991, 152). Soweit danach überhaupt eine besondere Tilgungsbestimmung nötig ist, genügt zwar nicht der innere Wille des Leistenden, sondern dieser muß auch nach außen zum Ausdruck gebracht werden (BGHZ 75, 299, 303). Dabei kommt es aber allein auf die Sicht des Leistungsempfängers, hier also des Geschäftsführers an. Mußte er die Leistung als Einlagezahlung auffassen, dann ist diese damit erbracht. Dagegen spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob der Leistungszweck für die Gesellschaftsgläubiger erkennbar war. Diese haben gewiß, zumal im Konkurs, ein Interesse an klaren Verhältnissen. Daraus lassen sich aber für die Erbringung der Einlage keine besonderen, im Gesetz nicht vorgesehenen förmlichen Beweisregeln ableiten. Den Belangen der Gläubiger ist dadurch genügt, daß die Beweislast für die Einlageleistung beim Gesellschafter liegt. Für die Führung dieses Beweises gelten die allgemeinen Regeln.
Das Berufungsgericht, das diese Rechtsgrundsätze verkannt hat, wird auf ihrer Grundlage den Tatsachenstoff und die in den beiden Tatsacheninstanzen teilweise bereits erhobenen Beweise – insbesondere die Aussage des Zeugen S. – zu würdigen und zu prüfen haben, welchen zusätzlichen Beweisantritten noch nachgegangen werden muß. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Einzahler des Geldes, M., nach dem vom Beklagten vorgelegten Vertrag vom 19. November 1982 an dessen Geschäftsanteilen im Innenverhältnis beteiligt worden ist. Die Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen B. wird mit der dafür bisher vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden können.
2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe die Kapitalerhöhungseinlage auch deswegen nicht erbracht, weil sie von vornherein für die Gründung einer weiteren Gesellschaft, der I. S. Gesellschaft für Schiffahrtshandelsgeschäfte mit beschränkter Haftung (im folgenden: I.) bestimmt und an diese weitergeleitet worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe daher in Wirklichkeit als Einlage kein Bargeld, sondern die Beteiligung an der I. und damit eine – verdeckte – Sacheinlage erhalten; der Beklagte habe auf diese Weise seine Bareinlageverpflichtung nicht erfüllen können.
Auch darin kann dem Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht gefolgt werden. Die am 8. November 1982 bei der Gemeinschuldnerin eingegangenen und als Einlage des Beklagten gebuchten 320.000,– DM sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 2. Dezember 1982 als Einlage der Gemeinschuldnerin an die I. überwiesen worden. Diese war am 14. Oktober 1982 gegründet worden; vom Stammkapital von 400.000,– DM hatten die Gemeinschuldnerin 320.000,– DM und ein weiterer Gründer namens H. 80.000,– DM übernommen. Das Berufungsgericht hat beiläufig in Zweifel gezogen, daß die 320.000,– DM sich in der Zeit zwischen der Bankgutschrift vom 8. November 1982 und der Weiterleitung an die I. am 2. Dezember 1982 in der endgültigen freien Verfügung der Gemeinschuldnerin befunden hätten. Indessen sind Anhaltspunkte dafür, daß die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin insoweit ausgeschlossen gewesen wäre, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich jedenfalls nicht daraus, daß die Kapitalerhöhung bei der Gemeinschuldnerin von vornherein zu dem Zweck vorgesehen worden ist, die Beteiligung an der einen Tag zuvor gegründeten I. zu erwerben. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen sind, auch wenn sie zwischen dem Einleger und der Gesellschaft getroffen werden, unschädlich, wenn sie lediglich der Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an die Gesellschafter zurückfließen zu lassen (Sen. Urt. v. 24. September 1990 – II ZR 203/89, WM 1990, 1820, 1821 = ZIP 1990, 1400 = GmbHR 1990, 554). Dieser letztere Tatbestand ist hier nicht, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, deswegen gegeben, weil der Beklagte über die Gemeinschuldnerin mittelbar an der I. mehrheitlich beteiligt ist. Wäre dies ein maßgebender Gesichtspunkt, dann würde im voraus abgesprochene Investition oder Schuldentilgung aus Einlagemitteln der Erfüllung der Bareinlageverpflichtung entgegenstehen, weil sie dem Einleger selbst über seine Beteiligung an der Gesellschaft zugute kommt. Das wäre ein wirtschaftlich unhaltbares Ergebnis.
Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Beklagte die Beteiligung an der I. selbst hätte erwerben und sie sodann im Wege der Kapitalerhöhung als Sacheinlage in die Gemeinschuldnerin hätte einbringen können. Das Berufungsgericht meint, die tatsächlich gewählte Gestaltung stelle eine Umgehung einer solchen Sachkapitalerhöhung dar. In einem Fall wie dem vorliegenden kann indessen von einer verdeckten Sacheinlage nicht gesprochen werden. Eine solche kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Einleger das Wirtschaftsgut, das die Gesellschaft für das eingelegte Geld anschafft, als Sacheinlage hätte einbringen können (BGHZ 110, 40, 47, 60 f.). Ist das so, dann stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Aufspaltung in eine Bargründung oder Barkapitalerhöhung und das Umsatzgeschäft über den der Gesellschaft überlassenen Gegenstand eine Umgehung der Sacheinlagebestimmungen dar. Das setzt aber voraus, daß das Umsatzgeschäft mit dem Einleger selbst abgeschlossen wird. Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Umgehungsschutzregeln würde, da jedenfalls eine Kapitalerhöhung ohne Verfolgung eines schon vorher feststehenden Zwecks nur in seltenen Ausnahme fällen vorkommen dürfte (vgl. Sen. Urt. v. 24. September 1990 aaO), Kapitalerhöhungen mit Bareinlagen so gut wie unmöglich machen. Das würde über das Ziel, die vom Gesetz geforderte vorhergehende Offenlegung und Prüfung einer Sacheinlage zu gewährleisten, weit hinausgehen. Benötigt die Gesellschaft die neuen Mittel von vornherein zur Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter – z. B., wie hier, zum Erwerb einer Beteiligung –, so sind die Übernehmer der neuen Einlagen nicht gezwungen, jene Vermögensgegenstände zunächst selbst zu erwerben und sie sodann als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen. Das bedeutet freilich, wie sich von selbst versteht, nicht, daß ein Gesellschafter ein ihm schon gehörendes Wirtschaftsgut oder eine eigene Forderung gegen die Gesellschaft nur vorher auf einen anderen zu übertragen brauchte, um so sanktionslos die Einbringung des Gegenstands oder die Befriedigung der Forderung im Wege der „Bareinlage” bewerkstelligen zu können. Dabei würde es sich wiederum um einen Umgehungstatbestand handeln. Um einen solchen geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Beklagte war nicht gehindert, der Gemeinschuldnerin im Wege der Barkapitalerhöhung die Geldmittel für die Beteiligung an der I. zur Verfügung zu stellen. Es stellt keine Umgehung der Sacheinlagevorschriften dar, daß er die Beteiligung nicht zunächst selbst erworben hat, um sie sodann der Gemeinschuldnerin als Sacheinlage zu überlassen.
III. Damit die nach den Ausführungen zu II. 1. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache, soweit es um den Kapitalerhöhungsbetrag von 320.000,– DM geht, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Boujong, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz, Dr. Goette
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.06.1992 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 649106 |
BB 1992, 1806 |
NJW 1992, 2698 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1992, 1303 |
GmbHR 1992, 601 |
ZBB 1992, 315 |