Die Rechtsgrundlage für den Ertragsteuerinformationsbericht nach HGB ergibt sich aus Art. 48b ff. EU-Bilanzrichtlinie, der durch die neuen §§ 342–342p HGB in nationales Recht umgesetzt wurde (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl v. 21.6.2023, Nr. 154). Die Regelung gilt für Unternehmen bestimmter Größe für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Damit müssen Unternehmen, die – wie in Deutschland zumeist – ein Geschäftsjahr haben, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erstmals im Jahr 2026 für das Jahr 2025 berichten. Es ist also noch etwas Zeit, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen.
Der Ertragsteuerinformationsbericht nach HGB weist einige Übereinstimmungen mit dem Country-by-Country-Reporting nach §§ 138b AO und dem Zahlungsbericht nach dem HGB auf. Während das Country-by-Country-Reporting aber rein für steuerliche Zwecke zu erfolgen hat, muss der Zahlungsbericht nach den §§ 341s ff. HGB nur für Unternehmen bestimmter Branchen erfolgen.
Nach § 342b Abs. 1 HGB ist zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts, der nicht Bestandteil des Jahres- bzw. Konzernabschlusses oder des Lage- bzw. Konzernlageberichts ist, ein Unternehmen verpflichtet, dass in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils Umsatz- bzw. Konzernumsatzerlöse von mehr als 750 Mio. EUR hat. Konzerntöchter in Deutschland sind damit befreit, wenn ein deutscher Konzernabschluss aufgestellt wird. Mittelgroße oder große Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen von in Drittstaaten ansässiger obersten Mutterunternehmen sind allerdings ebenfalls zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Diese Fälle, bei denen die Mutter in den USA oder Japan ihren Sitz hat, dürften gar nicht so selten sein.
Welche Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht zu machen sind, soll an dieser Stelle nicht im Einzelnen thematisiert werden. Es wird auf die §§ 342i ff. HGB verwiesen. Es sind hierbei allgemeine Angaben zum Mutternehmen, Berichtszeitraum, zur Währung sowie zu einbezogenen Tochterunternehmen zu machen sowie eine Vielzahl von länderbezogenen Angaben wie Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmer, Erträge, Gewinn, Steuern usw. Einzelne Angaben dürfen weggelassen werden, wenn die Veröffentlichung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Nachteil verursacht.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft werden, ob das Unternehmen seiner Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung nachgekommen ist. Es handelt sich also um eine reine formale Prüfung. Inhaltlich hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss nach § 342n HGB spätestens 1 Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens 5 Jahre in deutscher Sprache auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden. Ein Verstoß gegen die Pflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Der maximale Geldbetrag kann damit bis zu 250 TEUR betragen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen wurde zudem die Definition von verbundenen Unternehmen in § 271 Abs. 2 HGB angepasst. "Mit der neuen Verbunddefinition gelten Unternehmen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, als verbunden i. S. v. § 271 Abs. 2 HGB, wenn sie im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB sind" (s. Stute/Dilßner, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 271 HGB Rz. 46 ff.).
Erweitert wurde außerdem die Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften nach § 325a HGB. "Für Geschäftsjahre, die bis zum 31.12.23 beginnen, stellt die Regelung nur auf Kapitalgesellschaften mit Hauptniederlassung in einem EU- oder EWR-Staat ab. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, entfällt diese räumliche Beschränkung, da § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB n. F. weiter gefasst wurde und nun auf inländische Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz in einem anderen Staat abstellt." (Dilßner, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 325a HGB Rz. 14).