Nachdem für die Jahre 2020 bis 2022 aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vorübergehend die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geschaffen wurde, soll die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nunmehr wiederum vorübergehend ermöglicht werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Nach dem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass dies bereits in dem Veranlagungszeitraum der Gesetzesverkündung gilt. Mithin ist die degressive AfA voraussichtlich bereits für das Wirtschaftsjahr 2023 zulässig.

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