Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die Gesellschafterversammlung ermächtigen, über die Stammeinlagen hinaus die Zahlung beschränkter oder unbeschränkter Nachschüsse zu beschließen.[1] Nachschüsse stellen Zusatzkapital für die GmbH dar, das variabel gehalten, d. h. bei Bedarf ein- und zurückgezahlt werden kann.

Wurden Nachschüsse eingefordert, aber bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingezahlt, sind sie gesondert unter den Forderungen auszuweisen.[2]

In gleicher Höhe ist ein entsprechender Betrag auf der Passivseite der Bilanz wie folgt einzustellen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0839 Nachschüsse (Forderungen)   0845 Nachschusskapital  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1299 Nachschüsse (Forderungen)   2929 Nachschusskapital  

Sobald die Gesellschafter das eingeforderte Nachschusskapital einzahlen, ist folgende Buchung vorzunehmen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1200 Bank   0839 Nachschüsse (Forderungen)  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Bank   1299 Nachschüsse (Forderungen)  

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