Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die Gesellschafterversammlung ermächtigen, über die Stammeinlagen hinaus die Zahlung beschränkter oder unbeschränkter Nachschüsse zu beschließen.[1] Nachschüsse stellen Zusatzkapital für die GmbH dar, das variabel gehalten, d. h. bei Bedarf ein- und zurückgezahlt werden kann.
Wurden Nachschüsse eingefordert, aber bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingezahlt, sind sie gesondert unter den Forderungen auszuweisen.[2]
In gleicher Höhe ist ein entsprechender Betrag auf der Passivseite der Bilanz wie folgt einzustellen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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0839 | Nachschüsse (Forderungen) | 0845 | Nachschusskapital |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1299 | Nachschüsse (Forderungen) | 2929 | Nachschusskapital |
Sobald die Gesellschafter das eingeforderte Nachschusskapital einzahlen, ist folgende Buchung vorzunehmen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1200 | Bank | 0839 | Nachschüsse (Forderungen) |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1800 | Bank | 1299 | Nachschüsse (Forderungen) |
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