Rz. 206

§ 335 HGB ermöglicht die Erzwingung der Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Rz. 127 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 207

Für den "PublG-Konzern" findet sich eine entsprechende Regelung in § 21 PublG.

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