Die meisten steuerbilanzpolitischen Mittel sind bilanzgebunden. Sie wirken wegen der Zweischneidigkeit der Bilanz nur vorläufig steuerentlastend; die Gewinnminderung wird in späteren Jahren, z. B. infolge Verringerung der Abschreibungsmasse, wieder rückgängig gemacht. Sogar der Zinsvorteil kann gelegentlich durch eine nachträgliche Verzinsung aufgezehrt werden, wie bei der Verzinsung einer nach § 6b EStG gebildeten Rücklage, die gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts abgezogen wird.[1]

 
Hinweis

Zinssatzsenkung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) herabgesetzt.[2] Andere gesetzliche Verzinsungstatbestände, wie z. B. derjenige in § 6b Abs. 7 EStG, sind in dem Gesetz nicht angesprochen.

[2] § 238 Abs. 1a AO i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl. 2022 I S. 1.142.

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