Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen sind wahrheitsgetreu vorzunehmen. Sie sind nach Menge und Wert daher so anzusetzen, wie sie sich im Zeitpunkt ihrer Erfassung darstellen. Daraus folgt z. B. auch, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mit ihren Finanzierungsmitteln verrechnet werden dürfen.[1] Auch gebietet es der Grundsatz der Bilanzwahrheit, wertaufhellende Umstände ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen.[2] Als "wertaufhellend" sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden[3]. Ein und derselbe Geschäftsvorfall darf nicht mehrfach aufgezeichnet werden[4].
Bis einschl. 31.12.2019: BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4-S 0316/13/10003, Rn. 41, BStBl 2014 I S. 1450; BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 2 Nr. 5, BStBl 2021 I S. 390. Ab 1.1.2020: BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 41, BStBl 2019 I S. 1269, in Verbindung mit dem BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002, BStBl 2024 I S. 374; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 74, 77, BStBl 2024 I S. 450.
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