EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung
Kategorie 1 – Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind
200-018-0 Milchsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 270
204-823-8 Natriumacetat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 262
208-534-8 Natriumbenzoat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 211
201-766-0 (+)-Weinsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 334
200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 260
201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 280
Kategorie 2 – In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
200-066-2 Ascorbinsäure

 

 

232-278-6 Leinsamenöl

 

 

-[1] Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt[2] Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.[3] -[4]
Kategorie 3 – Schwache Säuren
Kategorie 4 – Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs
Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr.

 

CAS 8000-28-0
Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS-Nr.

 

CAS 8006-90-4
nicht verfügbar[5] Essig[6][7] ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt)[8] CAS-Nr. 8028-52-2[9]
nicht verfügbar[10] Saccharomyces cerevisiae (Hefe)[11][12] ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt[13] CAS-Nr. 68876-77-7[14]
nicht verfügbar[15] Eipulver[16][17] ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt[18]

 

nicht verfügbar[19] Honig[20][21] ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt[22] CAS-Nr. 8028-66-8[23]
200-333-3[24] D-Fructose[25][26] ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt[27] CAS-Nr. 57-48-7[28]
nicht verfügbar[29] Käse[30][31] ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt[32]

 

nicht verfügbar[33] Apfelsaftkonzentrat[34][35] ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates fällt[36][37]

 

Kategorie 5 – Pheromone
222-226-0 Oct-1-en-3-ol

 

 

Gemisch Pheromon der Kleidermotte

 

 

Kategorie 6 – Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat[38] [Bis 24.04.2014: Kategorie 6 – In Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Stoffe]
204-696-9 Kohlendioxid Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gasbehältern in Verbindung mit einer Auffangvorrichtung.

 

204-696-9[39] Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung[40][41]

 

CAS Nr. 124-38-9[42]
231-783-9 Stickstoff Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern.

 

Nicht verfügbar[43] (9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat[44]

 

CAS 30507-70-1[45]
201-069-1[46] Zitronensäure[47] Mindestreinheit des Wirkstoffs [48]: 995 g/kg[49] CAS No 77-92-9[50]
246-376-1[51] Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat)[52][53] Mindestreinheit des Wirkstoffs[54]: 990 g/kg[55] CAS-Nr. 24634-61-5[56]
Kategorie 7 – Andere Stoffe

 

Baculovirus

 

 

215-108-5 Bentonit

 

 

203-376-6 Citronellal

 

 

231-753-5 Eisensulfat

 

 

[1] Angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290. Anzuwenden ab 26.05.2024.
[2] Angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290. Anzuwenden ab 26.05.2024.
[3] Angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290. Anzuwenden ab 26.05.2024.
[4] Angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290. Anzuwenden ab 26.05.2024.
[5] Angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[6] Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?