Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 25.04.2005; Aktenzeichen 4 O 177/04)

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 28.06.2002 über das Vermögen der Firma H... ...mbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Beklagte, deren Geschäftsführer mit demjenigen der Schuldnerin gut befreundet war, stand zur Schuldnerin in langjähriger Geschäftsbeziehung. Nachdem die Beklagte der Schuldnerin gegenüber offene Zahlungsansprüche in Höhe von 54.076,20 DM aus der Rechnung vom 16.09.1999 verschiedentlich gemahnt hatte, erklärte die Schuldnerin mit Schreiben vom 10.10.2000 (Bl. 90 d.A.), sie sei aufgrund "sehr hoher Außenstände" zur Begleichung nicht in der Lage, eine kurzfristige Verbesserung der Liquidität sei nicht zu erwarten, sie könne zum Forderungsausgleich eine Sicherungsübereignung im Hinblick auf Arbeitsgeräte, Büroausstattung und Fahrzeuge anbieten. Daraufhin schlossen die Schuldnerin und die Beklagte am 06.12.2000 (Bl. 91 - Bl. 93 d.A.) zwei entsprechende Sicherungsübereignungsverträge.

Der Kläger hat, gestützt auf die Anfechtungsvorschriften der §§ 133, 143 Abs. 1 InsO Anfechtungsklage erhoben.

Er hat zuletzt beantragt,

1. im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Auskunft über den Verbleib der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge zu verurteilen mit späterer nach Auskunft vorbehaltener Verurteilung zur Leistung;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 6.413,71 EUR (12.544,12 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 07.12.2000 bis zum 31.12.2001 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, indem es die Beklagte zur Auskunft und zur Zahlung von 6.413,71 EUR nebst Zinsen verurteilt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsvoraussetzungen der Absichtsanfechtung (§ 133 InsO) lägen vor.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.05.2005 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 13. Juni 2005, einem Montag, Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat die Beklagte nach entsprechender Fristverlängerung am 11.08.2005 begründet. Während des Berufungsverfahrens haben die Parteien das von dem Kläger zur Durchsetzung der Auskunft betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Auskunft dahin erteilt hatte, die Fahrzeuge verkauft zu haben.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.795,92 EUR (9.380,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom 07.12.2000 bis zum 31.12.2001 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2002 zu zahlen [Bl. 479 d.A.].

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M..., welcher Geschäftsführer der Schuldnerin war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der von dem Kläger - im Berufungsrechtszug nunmehr - in Höhe von insgesamt 11.209,63 EUR geltend gemachte insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ist nur in Höhe eines Betrages von 4.795,92 EUR begründet, im Übrigen, nämlich wegen eines Betrages in Höhe von 6.413,71 EUR unbegründet.

1. Soweit die Beklagte zur Auskunft verurteilt ist (Klageantrag zu Ziff. 1), hat die Beklagte inzwischen die Auskunft erteilt (Bl. 374 d.A.). Die Parteien haben in dem auf Festsetzung von Zwangsmitteln gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren daraufhin (Bl. 447/454 d.A.) beiderseitige Erledigungserklärungen abgegeben. Der Kläger hat nunmehr seinen Antrag insoweit zulässigerweise umgestellt: er ist insoweit von der Auskunftsklage zur Zahlungsklage übergegangen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.795,92 EUR nebst Zinsen zu verurteilen (Bl. 479 d.A.).

Der Senat kann über den sich aus der Auskunftsklage erwachsenen Zahlungsanspruch entscheiden, weil der Rechtsstreit nunmehr zur Entscheidung reif ist.

2. Dem Kläger steht der - im Berufungsrechtszug nunmehr (Bl. 479 d.A.) - in Höhe von insgesamt 11.209,63 EUR geltend gemachte insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch gemäß §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO nur in Höhe eines Betrages von 4.795,92 EUR zu, in Höhe eines Betrages von 6.413,71 EUR ist der Anspruch unbegründet.

a) Die von der Schuldnerin mit der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge (Bl. 91 f/ 93 - 96 d.A.), mit denen die Schuldnerin der Beklagten einerseits Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von 13.880,00 DM und andererseits Büroeinrichtungsgegenstände im Gesamtwert von 12.544,12 DM übereignet hat, sind als anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO zu qualifizieren.

aa) Die Insolvenzgläubiger sind allerdings nur insoweit objektiv geschädigt, als...

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