Die aus unionsrechtlichen Gründen im Gesetz verankerte Gelangensvermutung kann gem. § 17b Abs. 1 Satz 1 UStDV vom liefernden Unternehmer durch einen Gelangensnachweis ersetzt werden, der ihm Rechtsklarheit über die vorzulegenden Belege im Falle einer Außenprüfung verschafft. Dem liefernden deutschen Unternehmer ist daher anzuraten, die belegmäßige Nachweisführung – wie bisher – mit den in Form und Inhalt gleichen Belegen des § 17b Abs. 2 und 3 UStDV (bisher § 17a Abs. 2 und 3 UStDV) zu führen. Besteht keine Vermutung gem. § 17a Abs. 1 UStDV oder bestehen seitens der Finanzverwaltung Zweifel, hat der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung mittels der in § 17b Abs. 2 und 3 UStDV vorgeschriebenen Belege nachzuweisen. Er kann somit die Nachweisführung auch – wie bisher – allein mit der in § 17b Abs. 2 UStDV geregelten Gelangensbestätigung des Abnehmers bestreiten.
Rechtssicher ist nur der Gelangensnachweis
Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 17b Abs. 1 UStDV klargestellt, dass die bisherigen Möglichkeiten der belegmäßigen Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neben der EU-einheitlichen Vermutungsregelung fortbestehen und durch die Finanzverwaltung nicht widerlegt werden können. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer Form und Inhalt der Belege, die in vorgegebenen Mustern festgelegt sind, einhält.
3.2.1 Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten
Im Gegensatz zu Warenbewegungen in das Drittlandsgebiet im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen und damit verbundenen Dienstleistungen ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Ausstellung einer amtlichen Ausfuhrbescheinigung nicht möglich. An deren Stelle sind gem. § 17b Abs. 2 UStDV Eigenbelege des Lieferanten und Abnehmers getreten:
- das Rechnungsdoppel mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und -empfängers sowie einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (z. B. "steuerfrei nach § 6a UStG" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG" oder "innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG"),
- die Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung des Abnehmers).
Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Monat des Erhalts der Gegenstände bzw. in Fällen der Abholung (Beförderung) durch den Abnehmer Ort und Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Ausstellungsdatum und Unterschrift des Abnehmers. Bei elektronischer Übermittlung ist die Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat.
Der "Ort des Erhalts des Gegenstandes" bzw. "Ort des Endes der Beförderung des Gegenstandes" im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist so zu verstehen, dass ein konkreter Bestimmungsort (z. B. eine Stadt, eine Gemeinde) anzugeben ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Ort tatsächlich nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, aber ebenfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt, wird dies nicht beanstandet.
Risiken bei Selbstabholung durch Kunden
Als kritisch haben sich schon in der Vergangenheit die Fälle der Selbstabholung von Kunden herausgestellt. Es sollte strikt darauf geachtet werden, dass die Gelangensbestätigung vom Abnehmer zeitnah zur Ausführung der Lieferung vorliegt und im Falle der Abholung durch nichtselbstständige Beauftragte des Abnehmers deren Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Dies ist besonders in den Bereichen unentbehrlich, in denen die Liefergegenstände auch für private Zwecke genutzt werden können und die deshalb für Umsatzsteuerzwecke besonders betrugsanfällig sind. Risiken können vermieden werden, wenn bei Selbstabholung durch den Abnehmer die Umsatzsteuer solange treuhänderisch (zusätzlich) einbehalten wird, bis der Kunde die Gelangensbestätigung übersendet.
3.2.2 Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer
Bei Einschaltung eines "selbstständigen Beauftragten" des Lieferanten oder des Abnehmers kann der innergemeinschaftliche Lieferer den Belegnachweis ebenfalls mit einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder des eingeschalteten Spediteurs führen.
Alternativ und völlig gleichrangig zur Gelangensbestätigung dürfen neben dem Doppel der Rechnung auch genutzt werden:
- der handelsrechtliche Frachtbrief, unterzeichnet vom Auftraggeber des Frachtführers und vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts der Ware (CMR-Frachtbrief mit ausgefülltem Fel...