Rz. 67a

Nach IAS 1.10 besteht ein vollständiger IFRS-Abschluss aus Bilanz, GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Anhang.

Die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis ihrerseits bestehen aus 2 Teilen, welche auch extern getrennt offengelegt werden können:

  • Gewinn- und Verlustrechnung, welche sämtliche erfolgswirksam erfassten Erträge und Aufwendungen einschließt (vergleichbar handelsrechtlicher Gewinn- und Verlustrechnung)
  • sonstiges Gesamtergebnis, welches sämtliche ergebniswirksam in der Gesamtergebnisrechnung verrechneten Aufwendungen und Erträge einschließt, die nicht über die GuV-Rechnung erfasst werden. Dieses wird seinerseits – in Abhängigkeit der Reklassifizierung in die GuV-Rechnung in den Folgeperioden – nochmals in 2 Unterabschnitte untergliedert:

    • sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten,
    • sonstiges Gesamtergebnis aus – bei Eintritt bestimmter Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten.[1]
 

Rz. 67b

Aufgrund der konsequenten Trennung zwischen den in der GuV-Rechnung und sonstigen Gesamtergebnis-Rechnung erfassten Erträgen und Aufwendungen (i. S. des Conceptual Framework) und den sonstigen Eigenkapitalveränderungen konzentriert sich die Eigenkapitalveränderungsrechnung auf letztgenannte.

IAS 1.106 schreibt für die Eigenkapitalveränderungsrechnung folgende Postenangaben zwingend vor:

  • Gesamtergebnis, aufgeteilt nach dem auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens und dem auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden Anteil;
  • Auswirkungen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und aus der Berichtigung wesentlicher Fehler (getrennt nach jeder betroffenen Eigenkapitalkomponente);
  • Überleitungsrechnung der Buchwerte jeder Kategorie des Eigenkapitals vom Beginn zum Ende der Berichtsperiode, die zumindest das Periodenergebnis, das sonstige Gesamtergebnis (insgesamt) und die Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern, die Ausschüttungen an Anteilseigner sowie Veränderung bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen (nur im Konzern relevant!), gesondert angibt.
 

Rz. 67c

IAS 1.54 r) fordert für die bilanzielle Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss nur die Angabe des Eigenkapitals in einer Summe, ohne weitere Untergliederung. Zur Erfüllung der Anforderungen der – im IFRS-Abschluss nach IAS 1.10 ebenfalls darzustellenden – Eigenkapitalveränderungsrechnung ist das Eigenkapital im Jahresabschluss zumindest in die folgenden Kategorien zu unterteilen:[2]

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. (Angesammelte) Gewinnrücklagen
  4. Neubewertungsrücklage
  5. Rücklage für Zeitwertbewertung[3]
  6. Eigene Anteile

Darüber hinaus treten im IFRS-Konzernabschluss noch die "Translationsanpassung"[4] und das auf die "Anteile nicht beherrschender Gesellschafter" entfallende Eigenkapital hinzu.

[1] Vgl. IAS 1.82A.
[2] Hierbei wird unterstellt, dass im IFRS-Abschluss die eigenen Aktien nach der Cost Method dargestellt werden.
[3] Möglich ist auch eine Untergliederung nach den Ursachen, z. B. in die (kumulierten) Bewertungsergebnisse aus erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten.
[4] Vgl. Rz. 131.

4.4.1 Erfolgsunwirksame Veränderungen des IFRS-Eigenkapitals

4.4.1.1 Anpassung der Gewinnrücklagen im IFRS-Abschluss

 

Rz. 68

Sofern ein Unternehmen erstmalig nach IFRS bilanziert, hat das Unternehmen den Abschluss grundsätzlich so aufzustellen, als ob es seit Beginn der Unternehmenstätigkeit nach IFRS bilanziert hätte.[1] Der kumulierte Eigenkapitaleffekt aus dem Übergang zu IFRS ist nach IFRS 1.11 im Regelfall[2] als Anpassung des Eröffnungswertes der angesammelten Gewinnrücklagen der ersten nach IFRS dargestellten Periode zu behandeln. Hierfür ist innerhalb der Entwicklung der Gewinnrücklagen ein eigenes Konto anzulegen.

 

Rz. 69

Bilanzierungsfehler beinhalten nach IAS 8.5 Rechenfehler, die fehlerhafte Anwendung von Bilanzierungsmethoden, Fehlinterpretationen von Sachverhalten, Unterschlagungen oder aber auch versehentliche Fehler. Wesentliche Fehler sind gemäß IAS 8.42 grundsätzlich bis zum Ursprung zurück zu berichtigen. Sofern der Fehler in einer im Jahresabschluss dargestellten Berichtsperiode liegt, sind die Abschlussinformationen der Perioden so anzupassen, als ob kein Fehler in der Vergangenheit gemacht worden wäre. Sofern sich durch die retrospektive Korrektur die Ergebnisse vergangener Perioden ändern, führt dies zu einer Anpassung des Anfangsbestands der Gewinnrücklagen der (ersten im Abschluss dargestellten) Berichtsperiode.[3] Falls dagegen die rückwirkende Fehlerkorrektur – aufgrund fehlender Informationen – nicht verlässlich durchführbar ist, sind die Anfangssalden der Bilanzposten derjenigen Berichtsperiode anzupassen, für die erstmals eine rückwirkende Anpassung durchführbar ist.[4] Sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers auch nicht zu Beginn der laufenden Berichtsperiode durchführbar ist, erfolgt gemäß IAS 8.45 eine prospektive Fehlerkorrektur ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Zur Abbildung des Effekts der retrospektiven Fehlerk...

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