Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter ist regelmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear durchzuführen und auch für Büroeinrichtungsgegenstände anzuwenden. Das Steuerrecht folgt hierbei den Regelungen des Handelsrechtes. Die regelmäßig Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemeinen Wirtschaftsgüter entnommen werden. Nach der aktuellen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Büroeinrichtungsgegenständen 13 Jahre. Das ergibt im Ausgangsfall eine Jahres-AfA von 153,84 EUR (2.000 EUR geteilt durch 13 Jahre). Im Rahmen der linearen Abschreibung ist hierbei zu beachten, dass diese monatsgenau (pro rata temporis) erfolgt .
Bei Anschaffung während des Jahres und linearer AfA monatsgenaue Abschreibung
Im Ausgangsfall hat Hans Groß den Schreibtisch im Juli 01 angeschafft. Die Anschaffungskosten betragen 2.000 EUR. Die Abschreibung ist im Jahr der Anschaffung zeitanteilig nach Monaten zu berechnen. Die Abschreibung 01 beträgt 2.000 EUR : 13 Jahre = 153,84 EUR. Wegen der Anschaffung im Juli kann Hans Groß von den 153,84 EUR die Hälfte = 76,92 EUR geltend machen. Der Anschaffungsmonat wird einbezogen, sodass Hans Groß bei der anteiligen Abschreibung auch den Monat Juli einbeziehen kann.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
76,92 |
0420/0650 |
Büroeinrichtung |
76,92 |
Im Rahmen der Corona-Schutzpakete hat der Gesetzgeber den Unternehmern für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorzunehmen. Hierbei darf der Prozentsatz der Abschreibung höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % betragen.
3.1 Es gibt Ausnahmen von der "normalen" Abschreibung
Von der linearen Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensgemäß § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt es jedoch auch Ausnahmen für den Unternehmer:
3.2 Gegenstände der Büroeinrichtung bis 800 EUR Anschaffungskosten werden sofort abgeschrieben
Bei Vorliegen geringwertiger Wirtschaftsgüter haben Unternehmer nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG die Möglichkeit der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung. Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter betragen netto 250 EUR bis 800 EUR.
Die Vollabschreibung setzt gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG voraus, dass es sich um
selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt,
welche unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung/Einlage und des Wertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind.
Ein exakter Buchungstext ist empfehlenswert
Die Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis kann entfallen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Für die Prüfung der Wertgrenzen ist immer auf die Nettoanschaffungskosten abzustellen. Irrelevant ist, ob der Unternehmer, der das Wirtschaftsgut angeschafft hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch Kleinunternehmer müssen bei den Anschaffungskosten vom Netto-Rechnungsbetrag ausgehen, um die Grenzen für den Sammelposten bzw. die geringwertigen Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Kauf eines Bürostuhls
Buchhändlerin Lies erwirbt in 02 einen neuen Bürostuhl für 275 EUR netto. Da sie für 02 die Anwendung der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gewählt hat, bucht sie die Eingangsrechnung wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0480/0670 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
275,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
52,25 |
70000/70000 |
Kreditor |
327,25 |
Für die Prüfung der selbstständigen Nutzbarkeit ist z. B. an die Büroausstattung zu denken – gerade auch in einem einheitlichen Stil. Jeder Gegenstand (Schreibtisch, S...