Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Betriebliche und private Abgrenzung
- Drittunternehmen
- Reinigungsmittel
1 So kontieren Sie richtig!
Praxiswegweiser: "Das richtige Konto" |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Reinigung |
4250 |
6330 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Die Aufwendungen für eine Reinigungsfirma und für Reinigungsmittel buchen Sie auf das Konto "Reinigung" 4250 (SKR 03) bzw. 6330 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto bzw. Kreditorenkonto.
Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer buchen Sie auf das Konto "abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reinigung |
Abziehbare Vorsteuer |
|
an Geldkonto/Kreditorenkonto |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Reinigungsfirma reinigt Büroräume
Bauunternehmer Hans Groß hat die Firma Blitzblank (Kreditorenkonto 78888) mit der Reinigung seiner Büroräume beauftragt. Die monatlichen Aufwendungen betragen 750,00 EUR zzgl. 142,50 EUR USt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4250/6330 |
Reinigung |
750,00 |
78888/78888 |
Fa. Blitzblank |
892,50 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
142,50 |
|
|
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Für Datevanwender lässt sich die abziehbare Vorsteuer aus dem Bruttobetrag automatisch buchen. Hierzu ist der Buchungsschlüssel 9 vor das Konto zu setzen.
Konto SKR 03/07 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
904250/906330 |
Reinigung |
892,50 |
78888/78888 |
Fa. Blitzblank |
892,50 |
3 Materialkosten und Kosten des Reinigungsunternehmens sind Betriebsausgaben
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, können gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die an das Reinigungsunternehmen gezahlte Umsatzsteuer ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehbar.
Andere Aufwendungen können sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sein. Diese sind dann in der Regel nur teilweise oder überhaupt nicht abziehbar. In diesem Bereich ist genau zu differenzieren und die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zu beachten.
Aufwendungen für Putz- und Reinigungsmittel sowie die Kosten des Reinigungsunternehmens sind Betriebsausgaben. Bei der Reinigung betrieblicher Räumlichkeiten steht die betriebliche Veranlassung außer Zweifel.
Nun kommt es in der Praxis des Öfteren vor, dass Reinigungskräfte angestellt werden, meist im Rahmen eines Mini-Jobs. Auch in diesem Fall ziehen Sie die betreffenden Lohnkosten als Betriebsausgaben ab.
4 Problem: Reinigungskosten für gemischt genutzte Gebäude
Befindet sich das Büro in ihrem Haus, können Sie nur den betrieblichen Anteil der Reinigungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Diesen müssen Sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung ermitteln. Als Aufteilungsmaßstab können Sie dabei das Verhältnis der betrieblich zu den privat genutzten Flächen zu Grunde legen. Aus den Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, entfällt dann auch der Vorsteuerabzug. Die Aufwendungen buchen Sie auf das Konto 1860 (SKR 03) bzw. 2300 (SKR 04)
Steuerlichen Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen
Die Aufwendungen für die Reinigung der privaten Räume stellen gegebenenfalls abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) dar und können im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Höhe von 20 % der Aufwendungen angesetzt werden.