Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 ohne weitere Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Daß nach der Rechtsprechung des BFH die Anordnung einer routinemäßigen Prüfung im Fall des § 193 Abs. 1 AO 1977 bei einem Freiberufler im allgemeinen keiner weiteren Begründung bedarf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
AO 1977 § 193 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 06.12.1984; Aktenzeichen IV B 94/84) |
FG München (Urteil vom 08.06.1984; Aktenzeichen VIII 372/81 AO) |
Gründe
Der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde, wonach die Betriebsprüfungsanordnung vom 6. Juni 1979 nicht einmal die Angabe einer Rechtsvorschrift enthalten habe, auf welche diese Anordnung gestützt worden sei (vgl. Verfassungsbeschwerde S.7b, 8b, 11bb), ist unrichtig. Wie sich aus der nachgereichten Prüfungsanordnung ergibt, wurde § 193 Abs. 1 AO als gesetzliche Grundlage ausdrücklich angeführt. Diese Regelung sieht eine Außenprüfung unter anderem bei Freiberuflern vor. Der Beschwerdeführer war aber im Betriebsprüfungszeitraum unstreitig freiberuflich tätig, so daß die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer Betriebsprüfung gegeben war. Nach der – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BStBl. 1983 II S. 286 ≪287≫) bedarf es im Fall des § 193 Abs. 1 AO im allgemeinen keiner weiteren Begründung, weil der Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich sei.
Das Urteil des Finanzgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. insbesondere BStBl., a.a.0. und BStBl. 1982 II S. 208 ff.), die nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Aus der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Finanzgericht, die der Beschwerdeführer den übersandten Unterlagen beigefügt hat, ergibt sich, daß der Vertreter des Finanzamts der Ansicht war, die Ermessensausübung habe bereits vor Anordnung der Betriebsprüfung stattgefunden und in der Beschwerdeentscheidung sei nur die Begründung nachgeholt worden. Danach kann sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Sitzungsprotokoll nicht darauf berufen, das Finanzamt habe vor Erlaß der Prüfungsanordnung überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen