Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für Beschwerden gegen Ablehnungsbeschluß des Finanzgericht in Armenrechtssache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch den Vertretungszwang wird der Zugang zum BFH nicht unzumutbar erschwert.

2. Auch wenn das Finanzgericht den Antrag auf Armenrecht abgelehnt hat, kann für die Beschwerde gegen diese Entscheidung Prozeßkostenhilfe beim BFH beantragt werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.01.1981; Aktenzeichen VIII B 105/80)

 

Gründe

Die angegriffene Entscheidung läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof auch für Beschwerden gegen den die Bewilligung des Armenrechts ablehnenden Beschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch den Vertretungszwang wird dem Beschwerdeführer der Zugang zum Bundesfinanzhof nicht in unzumutbarer Weise verwehrt. Der Beschwerdeführer hat die Möhlichkeit beim Bundesfinanzhof die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts durch das Finanzgericht zu beantragen. Dieses Verfahren ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614391

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