Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Erbbauzinsen. Gesetzesänderung mit Rückwirkung
Leitsatz (redaktionell)
Die rückwirkende, ersatzlose Aufhebung des Absatzes 2 des § 16 BewG 1965 zum 1. Januar 1974 ist mit dem Grundgesetz vereinbar und die Anwendung der neuen Rechtslage auch auf Erbbaurechtsverträge, die während der Geltungsdauer von § 17 a Abs. 2 BewG 1934 bzw. § 16 Abs. 2 BewG 1965 abgeschlossen wurden, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG 1965 § 16 Abs. 2; BewG 1974 § 16; BewG 1934 § 17a
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall nicht zum Bereich verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Die Beantwortung einfach-rechtlicher Fragen obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Auswirkungen eines Grundrechts verkannt worden sind. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich vor allem darauf, ob die Entscheidungen der Fachgerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß § 16 BewG, wonach bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes der Jahreswert dieser Nutzungen auf den achtzehnten Teil des steuerlichen Werts des genutzten Wirtschaftsgutes zu begrenzen ist, auf Erbbauzinsen nicht anwendbar ist. Unter Berücksichtigung der begrenzten Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist diese Auslegung und Anwendung einfachen Rechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs sind nachvollziehbar und frei von Willkür.
Auch die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs sind nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die ersatzlose Aufhebung des Absatzes 2 des § 16 BewG 1965 zum 1. Januar 1975 (Anm. d. Red: richtig wohl 1974) und die Anwendung der neuen Rechtslage auch auf Erbbaurechtsverträge, die während der Geltungsdauer von § 17 a Abs. 2 BewG 1934 bzw. § 16 Abs. 2 BewG 1965 abgeschlossen wurden, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend die Grundsätze angewandt, die das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Zulässigkeit rückwirkender Gesetze entwickelt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen