Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein unbedingter Begründungszwang einer letztinstanzlichen Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Das vereinfachte Verfahren, daß Revisionsentscheidungen des BFH ohne Begründung ergehen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen ist jedenfalls dann und insoweit erforderlich, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierfür nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 21.05.1987; Aktenzeichen IV R 315/84) |
Gründe
1. Der Beschwerdeführer hat keine Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche im übrigen erkennbar, die den Bundesfinanzhof abweichend von Art. 1 Nr. 7 BFHEnt1G ausnahmsweise von Verfassungs wegen zu einer weitergehenden Begründung des angegriffenen Beschlusses verpflichtet hätten.
Das in Art. 1 Nr. 7 BFHEnt1G geregelte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen ist in ständiger Rechtsprechung (StRK, BFH-Entlastungsgesetz R. 79, 94) als verfassungsgemäß gebilligt worden. Ebenso wird ein verfassungsrechtlicher Begründungszwang bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Gerichtsentscheidungen verneint. Die Begründung ist rechtsstaatlich geboten, um den Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289≫; 65, 293 ≪2g5≫).
Soweit der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, S. 1619 f.) aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit verlangt, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierfür nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt, bestand im Ausgangsverfahren ersichtlich für den Bundesfinanzhof keine Veranlassung zu einer näheren Begründung.
Die ausführliche Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung durch das Finanzgericht hinsichtlich der 1968 in Teilbeträgen an den Beschwerdeführer unmittelbar geleisteten Gesamtsumme von 170 000,– DM als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist jedenfalls vertretbar und nachvollziehbar und erlaubt keinen Schluß auf sachfremde Erwägungen (BVerfGE 70, 93 ≪97≫). Der Bundesfinanzhof konnte sich dieser Würdigung, zumal die Rüge mangelnder Sachaufklärung nach dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde auch nicht ansatzweise gekennzeichnet worden ist (vgl. dazu Tipke/Kruse, AO und FGO, 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 90), zwanglos anschließen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht von einem Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) eingelegt worden. Für eine Zulassung der benannten Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater als weiterer Beistände gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG besteht kein Bedarf (vgl. auch BVerfGE 7, 241 ≪242≫).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen