Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
Art. 103 Abs. 1 GG hindert die Gerichte nicht daran, rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herauszustellen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 02.08.1978; Aktenzeichen I R 160/74; BFHE 126, 175) |
Gründe
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Rechtsgespräch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (BVerfGE 31, 364 [370]). Die Vorschrift Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Entscheidung über diese zu hören; sie hindert die Gerichte auch nicht daran, rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herauszustellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie auch gegen sonstige Grundrechte liegt somit in der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI1614389 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen