Entscheidungsstichwort (Thema)
Lediglich Bezugnahme auf andere Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Begründungszwang
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschwerdeführer kann zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auf die von einem anderen Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde insoweit nicht Bezug nehmen, als es sich um die Mindestformerfordernisse einer Verfassungsbeschwerde (§ 92 BVerfGG) handelt.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Verfassungsbeschwerde gegen einen Steuerbescheid.
Normenkette
BVerfGG §§ 91a, 92
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu verwerfen.
Zu der nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG erforderlichen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört neben der Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsaktes mindestens noch die Angabe eines der nach § 90 Abs. 1 BVerfGG im Verfahren der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Rechte (BVerfGE 5, 1). Es ist bereits zweifelhaft, ob der angegriffene Hoheitsakt hinreichend bestimmt ist; denn die Verfassungsbeschwerde vom 11. April 1958 soll sich ihrer Überschrift nach unmittelbar gegen das „Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) bzw. gegen den Vollzug” richten, während der nur wenige Zeilen umfassenden Verfassungsbeschwerde entnommen werden könnte, daß der Einkommensteuerbescheid 1955 des Finanzamtes Hof vom 21. November 1957 angegriffen sein solle. Außerdem wird in der Überschrift ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung genannt, ohne daß er ausdrücklich gestellt und ohne daß erkennbar ist, wogegen er sich richten und wodurch er begründet sein soll.
Eindeutig fehlt es an der Bezeichnung des verletzten Rechts, da weder ein Grundrecht genannt ist, in dem der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, noch es sich seinen Ausführungen entnehmen läßt. Um feststellen zu können, welches Grundrecht verletzt sein soll, kann auch nicht die beim Ersten Senat anhängige Verfassungsbeschwerde des Regierungsamtmanns a. D. Z. herangezogen werden, auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat. Ein Beschwerdeführer kann zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auf die von einem anderen Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde insoweit nicht Bezug nehmen, als es sich um die Mindestformerfordernisse einer Verfassungsbeschwerde (§ 92 BVerfGG) handelt.
(Da die Verfassungsbeschwerde somit formwidrig ist, ist von der Entscheidung weder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten, noch entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Fundstellen
BVerfGE, 141 |
NJW 1958, 2061 |
MDR 1959, 21 |