Leitsatz (redaktionell)
Ein Verfassungsverstoß ist nicht bereits darin zu sehen, daß eine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist(hier: Beschlüsse des BFH nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG).
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BVerfGG §§ 92, 34 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 05.06.1991; Aktenzeichen VIII B 92/90) |
BFH (Beschluss vom 05.06.1991; Aktenzeichen VIII B 91/90) |
BFH (Beschluss vom 05.06.1991; Aktenzeichen VIII B 90/90) |
FG München (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 2 K 2617/88) |
FG München (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 2 K 3627/88) |
FG München (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 2 K 134/88) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
Ungeachtet der Bedenken, die aus den in der Anordnung vom 20. August 1991 genannten Gründen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen, sind die Verfassungsbeschwerden, soweit die fehlende Begründung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gerügt wird, nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVERFGG) und im übrigen verspätet.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden dagegen richten, daß die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs unter Berufung auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung ergangen sind, läßt der Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich erkennen, daß sie in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnten. Ein Verfassungsverstoß ist nicht bereits darin zu sehen, daß eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (BVERFGE 50, 287 ≪289 f.≫). Daß die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs über die Zulässigkeit der Rechtsmittel materiell verfassungswidrig sein könnten, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Abgesehen von der Rüge der fehlenden Begründung haben sich die Beschwerdeführer darauf beschränkt, sich mit der Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen.
2. Die weitere Rüge, die angefochtenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs seien unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen, wurde erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVERFGG und damit verspätet erhoben (vgl. BVERFGE 81, 208 ≪214 f.≫).
3. Die Erhebung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVERFGG in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe ist angesichts des geringen verfassungsrechtlichen Gehalts der Verfassungsbeschwerden angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen