Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Rüge nicht erhobener Zeugenbeweise. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keine Eigentumsverletzung. „drohende Vermögenslosigkeit” bedingt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichterhebung von Zeugenbeweisen im finanzgerichtlichen Verfahren ist nur hinreichend substantiiert, wenn dargelegt wird, welcher Zeuge mit welchem Schriftsatz zu welchem Beweisthema benannt worden war. Dabei fehlt es an der Rechtswegerschöpfung, wenn diesbezüglich eine mögliche Verfahrensbeschwerde mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhoben wurde.
2. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen führt allenfalls zu einer aus dem Vermögen zu entrichtenden Steuerschuld, greift aber nicht selbst unmittelbar in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechte ein.
3. Eine durch die Steuererhebung ggf. eintretende Vermögenslosigkeit begründet keine grundsätzliche Bedeutung einer gegen die Steuerfestsetzung beabsichtigten Revision.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3; AO 1977 § 162
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 09.02.1988; Aktenzeichen IV B 181/86) |
FG Köln (Urteil vom 04.06.1986; Aktenzeichen VI 153/79 E) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
Dem Beschwerdeführer wird eine Unterliegensgebühr in Höhe von 500 DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) auferlegt.
Gründe
1. a) Soweit der Beschwerdeführer die Nichterhebung von Zeugenbeweisen rügt, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag innerhalb der Ausschlußfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG, welche Zeugen er mit welchem bestimmtem Schriftsatz zu welchen konkreten Beweisthemen benannt hat. Nur dann kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, die Nichterhebung der Zeugenbeweise also keine hinreichende Stütze im Prozeßrecht bzw. im materiellen Recht findet (BVerfGE 28, 17 ≪19 f.≫). Mit der allgemeinen Behauptung, bestimmte Zeugen seien nicht gehört worden, und sie hätten das bisherige Beweisergebnis erschüttern bzw. die Herkunft von Geldern aufklären können, ist ein hinreichend substantiierter Vortrag nicht erbracht, zumal der Beschwerdeführer noch nicht einmal die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung vorgelegt hat.
Ebensowenig ist erkennbar, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rüge den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; BVerfGE 16, 124 ≪127≫), indem er mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erhoben hat.
b) Der Beschwerdeführer hat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge den Rechtsweg auch insoweit nicht erschöpft, als er das Unterbleiben einer angeblich gebotenen notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) rügt.
c) Die weitere Rüge einer angeblich unzulässigen Schätzungsmethode macht eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich (§ 92 BVerfGG; BVerfGE 6, 132 ≪134≫). Bereits einfachrechtlich ist weder erkennbar, welche Schätzungsmethode überhaupt angewendet worden ist, noch weshalb diese unzulässig sein soll. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen führt allenfalls zu einer aus dem Vermögen zu entrichtenden Steuerschuld, greift aber nicht selbst unmittelbar in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechte ein (BVerfGE 4, 7 ≪17 ff.≫; ständige Rechtsprechung).
2. Schließlich ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß der Bundesfinanzhof durch Zurückweisung der lediglich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Köln Bedeutung und Tragweite von Grundrechten außer acht gelassen oder ihren Schutzbereich grundsätzlich verkannt haben könnte (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die durch die Steuererhebung ggf. eintretende Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers begründet keine grundsätzliche Bedeutung (Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen – abstrakten – Interesse) einer gegen die Steuerfestsetzung beabsichtigten Revision.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen