Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz des Betriebsvermögens im Gesamtvermögen bei der Vermögensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der Einheitswert des Betriebsvermögens (hier: Elektrizitätswerk) – gleichgültig, ob dieser positiv oder negativ ist – zur Hälfte bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt wird, ist weder willkürlich noch verstößt es gegen die Steuergerechtigkeit.

 

Normenkette

BewG 1965 § 117; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 12.11.1982; Aktenzeichen III R 34/81)

 

Gründe

Die Beschwerdeführer, die die Verfassungsmäßigkeit des § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 nicht in Frage stellen, haben selbst darauf hingewiesen, daß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen der Vermögensteuer unterliegt (§ 4 Abs. 1 VStG) und daß bei der Bewertung des Gesamtvermögens Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen sind (§ 114 Abs. 3 BewG 1965). Nach dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 gehört das unter diese Bestimmung fallende Betriebsvermögen aber nur zu 50 v.H. zum Gesamtvermögen. Es kann daher nicht als willkürlich und als ein Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit angesehen werden, daß entsprechend der Einheitswert eines Elektrizitätswerks der Beschwerdeführer – gleichgültig, ob dieser positiv oder negativ ist – zur Hälfte bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt wird. Ob die Auslegung des § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965, wie sie das Finanzgericht München vorgenommen hat, einfachrechtlich möglich ist oder sogar dem Gesetzeszweck besser entspricht, war nicht zu entscheiden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das durch § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 privilegierte Betriebsvermögen bei negativem Einheitswert völlig außer Ansatz läßt, war nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung; denn wegen des Verböserungsverbotes ist diese Rechtsprechung bei den Beschwerdeführern nicht zum Tragen gekommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611050

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