Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch bei zweitem Rechtsgang vor den Fachgerichten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat das Revisionsgericht trotz Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz in einem Punkt abschließend entschieden, ist nicht ausgeschlossen, daß die verfassungsrechtliche Beschwer im zweiten Rechtsgang entfällt. Eine Rechtswegerschöpfung ist bei dieser Sachlage nicht gegeben und die Verfassungsbeschwerde gegen das zurückverweisende Urteil der Revisionsinstanz nicht statthaft.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 09.12.1980; Aktenzeichen VIII R 171/77)

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das ist solange nicht der Fall, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den dafür allgemein zuständigen Gerichten die Beseitigung des Hoheitsakts zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht trotz Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz über einen rechtlichen Gesichtspunkt bereits abschließend entschieden hat (BVerfGE 8, 222, 225).

Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dort die tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die in Frage stehenden Steueransprüche verwirkt sind. Bei dieser Sachlage ist der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen; es besteht die Möglichkeit, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer entfällt. In derartigen Fällen ist die Erschöpfung des Rechtswegs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unverzichtbar.

Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise die Erschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar ist (BVerfGE 47, 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641735

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