Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz. Rückwirkung bei Wandel der Rechtsprechung
Leitsatz (redaktionell)
Ob unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von Rechtsvorschriften ausnahmsweise verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes begegnen kann, wenn sich die Gesetzesinterpretation als „Wandel der Rechtsprechung” erweist, konnte im Streitfall dahinstehen, weil Entscheidungen von Gerichten über die im Ausgangsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Ausfuhren noch nicht ergangen waren.
Normenkette
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffene Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof hat in Anwendung und Auslegung einfachen Rechts entschieden, daß die Beschwerdeführerin für ihre Ausfuhren keinen Erstattungsanspruch erlangt hat. Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs sind nachvollziehbar und frei von Willkür. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht zu erkennen. Ob unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von Rechtsvorschriften ausnahmsweise verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes begegnen kann, wenn sich die Gesetzesinterpretation als „Wandel der Rechtsprechung” (vgl. BVerfGE 18, 224 [240]) erweist, kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil – soweit ersichtlich – Entscheidungen von Gerichten über die im Ausgangsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Ausfuhren noch nicht ergangen waren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1611094 |
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