Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Verbindlichkeiten aus einer Bürgschaftszusage und einer Grundschuld als (Sonder-)Betriebsvermögen einer OHG
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungsrechtlich vertretbar, dass die von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft für die Verbindlichkeiten eines Dritten (hier einer Einkaufsgenossenschaft, deren Mitglied die Personengesellschaft ist) bereitgestellten Sicherheiten nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs 1 GG. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft und die er deshalb im Rechtssinne als gleich ansieht. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 78, 249 ≪287≫; 75, 108 ≪157≫). Ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 79, 106 ≪121 f.≫; 58, 369 ≪373 f.≫). Nach diesen Maßstäben sind die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof verneint die Voraussetzungen, nach denen die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerinnen als (passives) Sonderbetriebsvermögen gewinnmindernd berücksichtigt werden könnten. Soweit der Bundesfinanzhof einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Geschäftsanteilen der Genossen an der Genossenschaft verneint, stellt er darauf ab, daß die Beschwerdeführerinnen selbst nicht behauptet hätten, daß die Grundschulden bestellt worden seien, um ihre Geschäftsanteile an der Genossenschaft zu erhalten. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof verneint im übrigen die Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens aus der Rechtsstellung als Gesellschafter der OHG. Soweit er hierbei zwischen den einzelnen Genossen einer Genossenschaft und den Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die Mitglied der Genossenschaft ist, differenziert, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist sachlich vertretbar, wenn der Bundesfinanzhof für die Anerkennung eines Sonderbetriebsvermögens darauf abstellt, daß der Mitunternehmer der Personengesellschaft dem Einzelunternehmer nicht in jeder Beziehung gleichsteht und daher fordert, daß nur solche Wirtschaftsgüter dem Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden können, die dem Betrieb der Gesellschaft (OHG) selbst unmittelbar zu dienen bestimmt sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen