Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör bei hilfsweise herangezogenem Beweismittel. beruflich veranlaßter Umzug
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Entscheidung beruht nicht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn das unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verwendete Beweismittel nur hilfsweise herangezogen wird oder wenn eine Anhörung des Betroffenen keinesfalls eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
2. Gegen eine berufliche Veranlassung eines Umzugs spricht nicht nur, daß der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen die Umzugskosten weder ersetzt noch bezuschußt hat, sondern auch, daß der Steuerpflichtige einen solchen Zuschuß nicht beantragt hat.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 28.08.1981; Aktenzeichen VI B 49/81) |
Niedersächsisches FG (Urteil vom 17.02.1981; Aktenzeichen IX 53/78) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob das Niedersächsische Finanzgericht die Pflicht hatte, mit dem Beschwerdeführer vor Erlaß seiner Entscheidung die – Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Februar 1977 zu erörtern, da die Entscheidung jedenfalls nicht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 86 [96]) beruht eine Entscheidung nicht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn das unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verwendete Beweismittel hilfsweise herangezogen wird oder wenn eine Anhörung des Betroffenen keinesfalls eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei dem Hinweis des Niedersächsischen Finanzgerichts, daß der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Umzugskosten weder ersetzt noch bezuschußt hat, handelt es sich offensichtlich nur um eine Hilfserwägung, die hinweggedacht werden könnte, ohne die Begründung des Urteils zu beeinträchtigen. Das Gericht hatte in den Entscheidungsgründen bereits vor dieser Bemerkung dargelegt, warum seiner Meinung nach der Umzug nicht beruflich veranlaßt war. Abgesehen davon hätte das Gericht den Sachverhalt auch dann nicht anders beurteilen können, wenn es den Beschwerdeführer in der von ihm gewünschten Weise gehört hätte. Denn gegen eine berufliche Veranlassung des Umzugs spricht nicht nur, daß der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Umzugskosten weder ersetzt noch bezuschusst hat, sondern auch, daß der Beschwerdeführer einen solchen Zuschuß nicht beantragt hat.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen