Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde gegen Vorbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen einen Vorbescheid des BFH kann eine Verfassungsbeschwerde nur dann unmittelbar erhoben werden, wenn eine Ausschöpfung des Rechtswegs durch Antrag auf mündliche Verhandlung aufgrund einer gefestigten jüngeren und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung objektiv und subjektiv unzumutbar ist.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 3 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Vorbehaltsurteil vom 01.07.1969; Aktenzeichen VII 102/65)

BFH (Beschluss vom 01.07.1969; Aktenzeichen VII 101/65)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig.

Die Einlegung der offensichtlich unzulässigen Rechtsbeschwerde (Revision) im Verfahren VII 101/65 beim Bundesfinanzhof und der hierauf ergangene Beschluß haben die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt [BVerfGE 17, 86 [91]; 16, 1 [3]; 14, 320 [322] mit weiteren Nachweisen).

Von einer Ausschöpfung des Rechtswegs durch den nach §§ 121, 90 Abs. 3 Satz 1 FGO gegen den Vorbescheid des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1969 – VII 102/65 – zu stellenden Antrag auf mündliche Verhandlung kann nur abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung objektiv und subjektiv nicht zuzumuten ist (BVerfGE 9, 3 [7 f.]). Der Bundesfinanzhof hat im angefochtenen Vorbescheid erstmalig zur Rechtsbehelfsfähigkeit von Verrechnungsmitteilungen des Finanzamts Stellung genommen und dabei auf das substantiierte Vorbringen in der Beschwerde abgehoben. Da es sich bei dem Vorbescheid nur um eine Vorklärung für die mündliche Verhandlung handelt, kann durchaus zweifelhaft sein, ob der Bundesfinanzhof seine im Vorbescheid vertretene Auffassung auch nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten hätte. Damit ist aber der Rechtsweg i. S. von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.

Die Beschwerdeschreiben vom 17. September 1969 genügen auch nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG der hierin vorgetragene Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Ausgangsverfahren gewesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695245

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge