Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, ist die Verfassungsbeschwerde in ihrer Eigenschaft als außerordentlicher Rechtsbehelf in der Regel unzulässig, weil der Beschwerdeführer von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird unabhängig von einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde, zunächst eingelegt mit Schriftsatz vom 5. November 2002, unmittelbar gegen das Urteil des Finanzgerichts richtet, ist sie mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Denn gegen diese Entscheidung war noch eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof wegen Nichtzulassung der Revision möglich. Auf eine Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 29. November 2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es somit nicht an.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde aufgrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 18. September 2003 auch gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs wendet, steht ihr der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 – 2 BvR 1767/92 –, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1993, S. 541 f.). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Eine Grundrechtsverletzung dadurch, dass der Bundesfinanzhof ausführt, den in seiner Entscheidung im einzelnen dargelegten einfachrechtlichen Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde werde nicht Rechnung getragen, ist nicht erkennbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese prozessuale Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer damit zugleich die Möglichkeit einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde versagt ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen