Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen. Steuererstattung als Einkommen. Vermögen, Abgrenzung zum Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß) – Aufgabe der sog. Identitätstheorie. Danach ist hier eine Steuererstattung Einkommen i.S. von § 76 Abs. 1 BSHG.
Normenkette
BSHG §§ 76, 88; DVO zu § 76; BSHG §§ 3, 8
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 31.10.1997; Aktenzeichen 24 A 2602/95) |
VG Münster (Entscheidung vom 14.03.1995; Aktenzeichen 5 K 2359/93) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. März 1995 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war bis Ende August 1992 berufstätig. Ab September 1992 ließ sie sich beurlauben, um sich ganz der Erziehung ihres am 8. Juni 1986 geborenen Sohnes, des Klägers, zu widmen. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß die Klägerin einerseits Bankschulden in Höhe von 7 700 DM (Stand März 1992) hatte, andererseits über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1 851,17 DM (Stichtag 1. August 1992) und über ein Bausparguthaben von 3 768,39 DM (Stand Juli 1992) verfügte, die beide zur Sicherheit für das Bankdarlehen abgetreten waren, sah sie davon ab, die Kläger auf die Verwertung der Lebensversicherung und des Bausparguthabens zu verweisen, und gewährte ihnen ab September 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 1992 vom 1. März 1993 wurde überzahlte Steuer in Höhe von 2 491,28 DM festgesetzt. Diese Steuererstattung erhielt die Klägerin im März 1993. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1993 die Steuererstattung in Höhe von 2 491 DM für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 monatlich mit 207,58 DM als Einkommen an.
Hiergegen legten die Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei der Steuererstattung für 1992 handle es sich nicht um Einkommen, sondern um einen Vermögenszufluß, weil die Erstattung nicht für den Zeitraum bestimmt sei, für den der sozialhilferechtliche Bedarf bestehe; es fehle daher an der für die Qualifizierung als Einkommen erforderlichen Zeitraumidentität. Die Beklagte wies den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Steuerstattung stelle Einkommen im Sinne von § 76 BSHG dar. Sie könne nicht nachträglich dem Jahre 1992 zugeordnet werden. Für eine Steuererstattung sei typisch, daß sie erst in dem auf das Steuerjahr folgenden Jahr dem Betroffenen zur Verfügung stehe. Steuerrückerstattungen seien daher als einmalige Einnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfielen. Da die Klägerin die Erstattung erst im März 1993 erhalten habe, werde sie ab 1. April 1993 bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. In der Regel seien einmalige Einnahmen auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen. Eine solche Aufteilung sei auch hier angemessen.
Auf die Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Klägern für den Monat April 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der anteiligen Steuererstattung von 207,58 DM zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Steuerrückerstattungsbetrag sei nicht Einkommen, sondern – geschütztes – Vermögen der Klägerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Oberverwaltungsgericht folge, setze die sozialhilferechtliche Erfassung finanzieller Zuschüsse als Einkommen voraus, daß sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien (Identität der Zweckbestimmung) und daß sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung des Hilfesuchenden zugeordnet werden können, also der Deckung des Bedarfs des Hilfeempfängers während eines konkreten Zeitraums dienen sollen (Zeitraumidentität). Danach seien Steuererstattungen kein Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Die Steuererstattung weise einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zu einem abgelaufenen Zeitraum, hier dem Steuerjahr 1992 auf, dagegen fehle der erforderliche zeitliche Bezug zum aktuellen Bedarfszeitraum, im Streitfall zum April 1993. Folgerichtig seien Steuererstattungen als Vermögen zu qualifizieren. Dafür spreche nicht zuletzt die Möglichkeit, den Steuererstattungsanspruch schon vor Erlaß des Steuerbescheides liquide zu machen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG, weil diese Vorschriften die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen begrifflich bereits voraussetzten.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Beklagte die Verletzung des § 76 Abs. 1 BSHG und begehrt, die Klage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet und die Klage abzuweisen, weil die von den Klägern angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägern für den Monat April 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der anteiligen Steuererstattung von 207,58 DM zu gewähren.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die sozialhilferechtliche Erfassung finanzieller Zuflüsse als Einkommen voraussetze, „daß sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (Identität der Zweckbestimmung) und daß sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung des Hilfesuchenden – in der Regel einem Kalendermonat – zugeordnet werden können, also der Deckung des Bedarfs des Hilfeempfängers während eines konkreten Zeitraums dienen sollen (Zeitraumidentität)”, entspricht Bundesrecht nicht. Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 29, 295) stützen kann, wird daran nicht festgehalten.
Richtig ist zwar, daß Einkommen (aber auch Vermögen) sozialhilferechtlich nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es einer bestimmten Zeit, der Zeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs, einer konkreten Bedarfszeit, zugeordnet werden kann. Der gesetzlichen Bestimmung des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG: „Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …” kann aber nicht entnommen werden, daß dazu nur Einkünfte gehören, die wie die Sozialhilfe zur Bedarfsdeckung zweckbestimmt sind (Identität der Zweckbestimmung) und die für einen Zeitraum bestimmt sind, der mit dem Bedarfszeitraum identisch ist (Zeitraumidentität).
Die Frage nach Einkommen und Vermögen dient sozialhilferechtlich der Prüfung, ob sie zur Deckung eines bestimmten Bedarfs und damit bezogen auf eine bestimmte Bedarfszeit einzusetzen sind (§ 11 Abs. 1, § 28 Abs. 1 BSHG). Einkommen und Vermögen gehören zu den Mitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG, sind aber auseinanderzuhalten; ihr Einsatz ist in den §§ 76 ff. BSHG einerseits und §§ 88 f. BSHG andererseits unterschiedlich geregelt. Ihr Bezug zur Bedarfszeit ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil Einkommen und Vermögen nur dann wirksam zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können, wenn sie dafür in der Zeit des Bedarfs zur Verfügung stehen (z.B. § 79 Abs. 1 BSHG: monatliches Einkommen während des Bedarfs). Allein ist dieser Bezug zur Bedarfszeit aber nicht geeignet, Einkommen und Vermögen voneinander abzugrenzen, weil er für beide erforderlich ist.
Auch das Kriterium der Zweckbestimmung ist für eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht tauglich. So ist einerseits nicht jedes Einkommen zweckbestimmt (z.B. Kapitalzinsen, die kausal für, aber nicht final zu etwas geleistet werden) und andererseits nicht jedes Vermögen zweckfrei (z.B. Vermögen zur angemessenen Alterssicherung). Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte, und nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen; soweit das Bundessozialhilfegesetz für das Einkommen oder Vermögen an eine Zweckbestimmung anknüpft, ist das besonders bestimmt (z.B. § 77 Abs. 1 BSHG zum Einkommen, § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zum Vermögen). Bereits nach §§ 2, 11, 28 BSHG steht Sozialhilfe nur dem zu, der seinen notwendigen Bedarf nicht mit eigenen Mitteln, vor allem Einkommen und Vermögen, selbst decken kann. Danach ist Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung.
Wenn § 76 Abs. 1 BSHG bestimmt, daß zum Einkommen „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …” gehören, so bezeichnet es damit als Einkommen alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und anderen Leistungen. Im Gegensatz zum Vermögen, dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er (bereits) hat, ist Einkommen demnach dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt.
Wenn auch beiden, dem Einkommen und dem Vermögen, sozialhilferechtlich der Bezug zur Bedarfszeit wesentlich ist, so grenzen sie sich doch auch gerade dadurch voneinander ab, daß Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluß in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist.
Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen. Damit wird nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft (vgl. dazu BVerwGE 29, 295 ≪298≫), sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt.
Allerdings kann abweichend vom tatsächlichen Zufluß rechtlich ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt werden. Beispiele für einen solchen normativen Zufluß sind nicht die Fälle nach § 84 Abs. 2 und 3 BSHG. Denn dort werden Einkünfte auch nach ihrem tatsächlichen Zufluß als Einkommen bewertet und ist nur besonders geregelt, daß in diesen Fällen der Einsatz des Einkommens aus einer späteren Zeit für einen Bedarf in früherer Zeit verlangt werden kann. Beispiele für einen vom tatsächlichen abweichenden, normativen Zufluß finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG).
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, daß Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung; hier: Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate; dagegen baut sich die Gehaltsforderung für den laufenden Monat erst auf), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, daß die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist der Regelung in § 76 BSHG zu entnehmen, daß im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gilt § 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewußt nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden.
Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart” hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.
Da die Steuererstattung eine einmalige Leistung ist, konnte sie nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden. Als auf ein Jahr bezogene Steuererstattung war es danach berechtigt, die einmalige Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 1377336 |
DStR 1999, 2001 |
NJW 1999, 3649 |
BVerwGE |
BVerwGE, 296 |
FamRZ 1999, 1653 |
NVwZ 2000, 200 |
FEVS 2000, 1 |
JZ 2000, 46 |
NDV-RD 1999, 91 |
NJ 2000, 48 |
SGb 1999, 626 |
BayVBl. 1999, 697 |
DVBl. 2000, 63 |
GV/RP 2000, 238 |
KomVerw 2000, 83 |
FuBW 2000, 65 |
FuHe 2000, 210 |
FuNds 1999, 693 |
NWVBl. 1999, 416 |