Rz. 27
Die größenabhängigen Erleichterungen beziehen sich auf die Gliederungstiefe und die Erstellungspflichten von Jahresabschlussbestandteilen sowie auf deren Prüfung und Offenlegung. Der Gesetzgeber hatte zuletzt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte auf Basis europäischer Vorgaben in § 267 und § 267a HGB vorgenommen, um die fällige Anpassung an die Inflationsraten vorzunehmen. Die erhöhten Werte gelten bereits seit für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre:
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Kleinstunternehmen |
Kleine Unternehmen |
Mittelgroße Unternehmen |
Große Unternehmen |
Bilanzsumme |
≤ 450.000 EUR |
≤ 7.500.000 EUR |
≤ 25.000.000 EUR |
> 25.000.000 EUR |
Umsatzerlöse |
≤ 900.000 EUR |
≤ 15.000.000 EUR |
≤ 50.000.000 EUR |
> 50.000.000 EUR |
Mitarbeiter |
≤ 10 |
≤ 50 |
≤ 250 |
> 250 |
Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Werte an 2 aufeinander folgenden Stichtagen über- bzw. auch unterschritten werden, d. h. bei der Einstufung für den Jahresabschluss 2024 sind die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Beschäftigtenzahl nicht nur für den Schluss dieses Geschäftsjahres, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten. Eine Kapitalgesellschaft ist damit zum Abschlussstichtag 31.12.2024 z. B. auch dann klein, wenn sie zum Stichtag 31.12.2023 2 der 3 Schwellenwerte (Bilanzsumme 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse 15 Mio. EUR, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. Es gelten für die Bestimmung der Größenklassen stets die aktuellen Schwellenwerte auch für alle rückwirkenden Einstufungen.
Rz. 27a
Die Erleichterungen gelten weiterhin nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – stets als große Kapitalgesellschaften behandelt werden.
Rz. 27b
Kleinstkapitalgesellschaften haben seit dem Geschäftsjahr 2016 eine weitere qualitative Einschränkung erfahren: Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind dann
- Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
Abb. 6: Übersicht zur größenabhängigen Erleichterung nach § 267 HGB (aktueller Stand mit Rückwirkung der erhöhten Schwellenwerte zum 31.12.2023)