Liegt dem Unternehmer bereits zum Ende des Wirtschaftsjahres ein Rückforderungsbescheid zur erhaltenen Corona-Finanzhilfe (z. B. Soforthilfe) vor, ist den Behörden die Unrechtmäßigkeit der Auszahlung der Finanzhilfe bereits bekannt. Soweit zum Abschlussstichtag durch den Unternehmer nunmehr aber die Zahlung noch nicht erbracht wurde, besteht für ihn eine sonstige Verbindlichkeit gegenüber der Behörde, da sowohl Höhe, Zeitpunkt als auch Art der Verbindlichkeit bereits zum Abschlussstichtag bekannt sind. Der Unternehmer hat somit in seinem Jahresabschluss eine sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.

 
Praxis-Beispiel

Rückforderung von Corona-Soforthilfe

Einzelunternehmer Pots hat zu Beginn der Corona-Pandemie eine Auszahlung aus der Soforthilfe i. H. v. 10.000 EUR im Mai 00 erhalten. Im Rahmen der Antragstellung gleich zu Beginn der ersten Lockdown-Vorschriften waren noch nicht alle Voraussetzungen für den Erhalt der Hilfen bekannt. Nachdem die Voraussetzungen neu veröffentlicht wurden, hat Pots im August 00 einen Änderungsantrag gestellt. Es ergab sich dem nach ein Rückforderungsbetrag i. H. v. 2.000 EUR. Der Rückforderungsbescheid ging Pots noch am 20.12.00 zu und der Betrag wurde am 03.01.01 zurückgezahlt. Pots bildet den Vorfall in seiner Buchhaltung wie folgt ab:

1. Erhalt der Sofortprämie im Mai 00:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 10.000 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 10.000

2. Erhalt Rückzahlungsbescheid im Dezember 00:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 2.000 1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 2.000

3. Rückzahlung im Januar 01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 2.000 1200/1800 Bank 2.000
 
Hinweis

Auch durch zur Zahlung verpflichtende Urteile ist eine sonstige Verbindlichkeit zu buchen

Gleiches gilt im Falle von vorliegenden Gerichtsurteilen am Abschlussstichtag, welche den Unternehmer zur Zahlung verpflichten. Auch diese bilden die Grundlage für die Bilanzierung einer sonstigen Verbindlichkeit.

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