BZSt v. 21.12.2010, St II 2 - S 2280 - 302/10, BStBl I 2011, 21

Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.9.2009 (BStBl 2009 I S. 1030) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Stand Januar 2009” durch die Wörter „Stand 2010” ersetzt.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Die Angabe zu DA 31.2.2 wird wie folgt gefasst:

„DA 31.2.2 Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft”.
b)

Die Angabe zu DA 31.2.3 wird wie folgt gefasst:

„DA 31.2.3 Kindergeldanspruch bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615l BGB”.

c)

Nach der Angabe zu DA 63.3.5.5 wird die folgende Angabe eingefügt:

„DA 63.3.5.6 Freiwilligendienst aller Generationen”.
d) Die Überschrift des Abschnittes XI wird gestrichen und die bisherige Überschrift XII wird zur Überschrift XI.
e) Die Überschrift des Abschnittes XIII wird gestrichen und die bisherigen Überschriften XIV bis XIX werden die Überschriften XII bis XVII.
3. In der Gesetzeszitierung von § 31 Satz 1 und 4 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.
4. In Abschnitt 31.2.1 Satz 2 wird das Wort „steuerliche” vor dem Wort „Familienleistungsausgleich” gestrichen.
5. Abschnitt 31.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verheirateterdquor; nach der Angabe „DA 31.2.2” durch die Wörter „Kindergeldanspruch für verheirateterdquor; ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(vgl. aber § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG)” gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „DA 63.4.1.2 Abs. 4” die Angabe „Sätze 2 ff.” eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird aufgehoben.
  bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
  cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „7.680 Euro” nach dem Wort „von” wird durch die Wörter „8.004 Euro (bis 31.12.2009: 7680 Euro)” ersetzt.
  dd) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 4 bis 7.
  ee)

Der bisherige Satz 9 wird Satz 8 und wie folgt gefasst:

„Hierfür ist das Existenzminimum eines Kindeskindes entsprechend § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG von monatlich 584 Euro (für 2009: 502 Euro, bis 31.12.2008: 484 Euro), vermindert um das für dieses Kind zustehende Kindergeld, zur Hälfte von dem verfügbaren Einkommen des Ehegatten abzuziehen (vgl. DA 63.4.3.4 Abs. 1).”
e)

Absatz 4 wird wie folgt

geändert:
  aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „gem. Abs. 3 Satz” die Angabe „8” durch die Angabe „7” ersetzt.
  bb) In Satz 3 wird die Angabe „(ab 2004” durch die Angabe „8.004 Euro (bis 31.12.2009:” ersetzt.
  cc) Das Beispiel 1 nach Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Beispiel 1:
  Sachverhalt:
  Der 20-jährige Sohn einer Berechtigten befindet sich während des gesamten Kalenderjahres 2010 in Berufsausbildung und erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 540 Euro. Davon werden insgesamt 108 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen. Der Sohn heiratet am 15.8.2010.
  Die Schwiegertochter der Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig und erzielt ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.300 Euro. Davon werden einbehalten:
  – an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer insgesamt 352 Euro,
  – an Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt 652 Euro.
  Das Nettomonatsgehalt beträgt demnach 2.296 Euro.
  Die jeweiligen Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  Lösung:
  Das Kind erfüllt im gesamten Jahr 2010 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Der maßgebliche Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beträgt damit 8.004 Euro.
  Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010:
  Ausbildungsvergütung Januar bis Dezember (540 Euro × 12 Monate 6.480 Euro  
  abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 920 Euro  
  Einkünfte des Kindes 5.560 Euro 5.560 Euro
  Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen der Ehegattin keine Bezüge.    
  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 12 Monate)   - 1.296 Euro
  Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes   4.264 Euro
  Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterschreiten mit 4.264 Euro den maßgeblichen Grenzbetrag. Zur Beurteilung des Kindergeldanspruches sind damit die (anteiligen) Unterhaltsleistungen der Ehegattin zu ermitteln.
  Prüfung des Vorliegens eines Mangelfalls:
  Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Zeitraum nach der Heirat:
  Ausbildungsvergütung August (540 Euro × 15/30) 270 Euro  
  Ausbildungsvergütung September bis Dezember (540 Euro × 120/30) + 2.160 Euro  
  abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 × 135/360) - 345 Euro  
  Einkünfte des Kindes 2.085 Euro 2.085 Euro
  Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger
  Unterhaltsleistungen der Ehegattin keine Bezüge.
  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 135/30)   - 486 Euro
  Einkünfte des Kindes   1.599 Euro
  E...

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