BZSt v. 12.7.2011, St II 2 - S 2280-DA/11/00004-2, BStBl I 2011, 716
Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 30.9.2009 (BStBl 2009 I S. 1030), die durch die Weisung vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- In der Überschrift wird die Angabe „2010” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2011” ersetzt.
Das folgende Vorwort wird nach der Überschrift eingefügt:
„Vorwort
Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2011 (veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern) enthält die zum 1.1.2011 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen der Dienstanweisung berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt (bis zum 19.1.2011) veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.
Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2010 sind fett und kursiv dargestellt.
Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:
die DA-FamEStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.9.2009 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
- die Bekanntmachung vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und
- die Bekanntmachung vom … (BStBl 2010 I S. …),
- Auszüge aus dem EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1900),
- § 89 Abs. 1 AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl 2002 I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768),
- § 2 Abs. 4 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.2009 (BGBl 2009 I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.12.2009 (BGBl 2009 I S. 3950),
- § 2 Abs. 1a SGB VII (Art. 1 des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl 1996 I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5.8.2010 (BGBl 2010 I S. 1127),
- § 94 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl 2006 I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1696).”
3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- In der Angabe zu DA 62.2.1 werden die Wörter „Vertriebene und” gestrichen.
Die Angabe zu DA 63.4.3 wird wie folgt gefasst:
„Von den Einkünften und Bezügen abziehbare und nicht abziehbare Beträge”.
- In der Angabe zu DA 65.1.2 wird nach der Angabe „§ 65 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.
- Die Angabe zu DA 72.3.2 wird gestrichen und die bisherige Angabe zu DA 72.3.3 wird zur Angabe zu DA 72.3.2.
4. In Abschnitt 31.2.1 Satz 1 wird das Wort „das” nach dem Wort „Wenn” durch die Wörter „ein volljähriges” ersetzt.
5. In Abschnitt 31.2.2 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Kindes” das Wort „volljährigen” eingefügt.
6. In Abschnitt 31.2.3 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Mutter” das Wort „volljährigen” eingefügt.
7. Abschnitt 62.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 7 durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:
- zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
- die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (beide seit 1.5.2010 anzuwenden),
- die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis auf weiteres gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zur Schweiz,
- die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig bis 31.12.2010 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (ab 1.1.2011 nur noch gültig im Verhältnis zu Großbritannien),
- die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig ab 1.1.2011 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.”.
Der bisherige Satz 8 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„4Nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der entsprechenden Verordnung ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip).”.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 3 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
8. Abschnitt 62.2.1 wird wie folgt gefasst:
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„DA 62.2.1 Spätaussiedler |
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1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in... |