Kommentar
Im Zusammenhang mit den Entlastungen für die hohen Energiepreise hat die Verwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-EUR-Tickets Stellung genommen.
9-EUR-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt
gezahlt werden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV (vgl. News zum Steuerentlastungsgesetz).
Zum Personenfernverkehr gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5-S 2342/19/10007:001):
- Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
- Fernbusse sowie
- vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge.
Als ÖPNV gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind.
9-EUR-Ticket bleibt steuerfrei
Nach der vorstehenden Definition handelt es sich beim 9-EUR-Ticket immer um Zuschüsse für den Nahverkehr, weil die Nutzung von Fernzügen nicht möglich ist. Damit ist aber auch eine evtl. Privatnutzung unbeachtlich.
Wenn also der Arbeitgeber das Ticket übernimmt, bleibt dieses für die Beschäftigten steuerfrei. Zuschüsse des Arbeitgebers sind allerdings hinsichtlich der Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt. Das bedeutet: kostet das Ticket nur 9 EUR, bleiben monatlich auch maximal 9 EUR steuerfrei.
Vereinfachungsregelung
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden jedoch bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Bescheinigung und Anrechnung
Die als Jobticket steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Das gilt natürlich auch für das 9-EUR-Ticket.
Der Wert der Tickets wird also bei Arbeitgebergestellung in der Steuererklärung von den Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und neuerdings 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer je Arbeitstag abgezogen.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind deshalb auch im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Bezüglich des 9-EUR-Tickets hat die Verwaltung aktuell darauf hingewiesen, dass dabei die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr bescheinigt werden müssen.
Und ohne Arbeitgeberzuschuss?
Erwerben Steuerpflichtige ein 9-EUR-Ticket selbst, hat das letztlich keine Auswirkung auf die Steuererklärung und die dort anzusetzenden Werbungkosten. Wird das Ticket für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, gilt für diese Fahrten weiterhin die Entfernungspauschale. Sie ist von den tatsächlichen Kosten unabhängig und in der monatlichen Summe regelmäßig höher als die Kosten für das 9-Euro-Ticket.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.5.2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007