Leitsatz
1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden.
2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin hat die ihr gehörenden Hotelgrundstücke an die Z-GmbH verpachtet, die die Hotels betreibt. An der Z-GmbH ist die Klägerin zu 100 % beteiligt. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung sind gegeben. Die Klägerin hatte im eigenen Namen zur Finanzierung von Investitionen Bankdarlehen aufgenommen. Die Darlehensmittel verwendete die Z-GmbH für Ein- und Umbauten sowie für Instandhaltungsmaßnahmen. Eine Vereinbarung über eine Weitergabe der Darlehensmittel war mit der Bank nicht getroffen worden.
Unstreitig ist, dass die Darlehen bei der Z-GmbH als Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auszuweisen und die Zinsen als Aufwand anzusetzen sind. Bei der Klägerin sind die Zinsen als Ertrag und in gleicher Höhe als Aufwand an das Kreditinstitut erfasst worden.
Das FA behandelte die jeweiligen Darlehen sowohl bei der Z-GmbH als auch bei der Klägerin als Dauerschulden und rechnete gem. § 8 Nr. 1 GewStG Dauerschuldzinsen hinzu. Das FG wies die Klage ab (EFG 2004, 217).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Kredite, die die Klägerin der Z-GmbH gewährt habe, könnten nicht als durchlaufende Posten gewertet werden. Sie habe ein eigenes betriebliches Interesse an der Kreditvergabe gehabt. Die vermeintliche doppelte Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen beruhe auf der gewählten Konstruktion der Betriebsaufspaltung. Eine Saldierung sei nicht geboten.
Hinweis
1. Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird die Hälfte der Entgelte für Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Ein Kredit dient ausnahmsweise dann nicht der Verstärkung des Betriebskapitals, wenn es sich nur um einen durchlaufenden Posten handelt. Ein durchlaufender Kredit liegt indes nur dann vor, wenn
- dem Steuerpflichtigen aus der Aufnahme und Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und
- der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat.
Im Besprechungsfall konnte danach ein durchlaufender Posten nicht angenommen werden. Denn die Klägerin hatte ein eigenes betriebliches Interesse daran, dass die an die Z-GmbH verpachteten Gebäude sich in einem guten baulichen Zustand befanden. Da die Anteile an der GmbH zu ihrem Betriebsvermögen gehörten, diente die bestimmungsmäßige Verwendung der Kreditmittel auch ihrem Betrieb.
2. Aus dieser Argumentation wird deutlich, dass die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei beiden Unternehmen auf der besonderen Konstruktion der Betriebsaufspaltung beruht. Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind zwar verbunden, aber gleichwohl rechtlich selbstständige Unternehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 8.11.1971, GrS 2/71, BStBl II 1972, 63). Das Darlehen, das die Klägerin aufgenommen hat, und das Darlehen, das sie der Z-GmbH gewährt hat, sind damit selbstständige Rechtsgeschäfte und auch gewerbesteuerrechtlich selbstst ändig zu beurteilen.
3. Damit dürfen zwar einerseits die Zinsaufwendungen der Klägerin ihren Gewerbeertrag nicht mindern; andererseits sind aber die Zinserträge, die sie aus der Weitergabe des Kredits erzielt hat, bei ihr gewerbesteuerrechtlich zu erfassen. Die Zinserträge werden im Ergebnis so behandelt, als ob sie auf der Hingabe von Eigenkapital beruhen. Für eine entsprechende Anwendung des § 3c EStG ist daher kein Raum.
Nach der Rechtsprechung kommt auch keine Saldierung in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.1997, IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222). Denn die Zinszahlungen der Z-GmbH dienten nicht der Minderung des Zinsaufwands der Klägerin, sondern waren das Entgelt für die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehensmittel.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.7.2004, XI R 65/03