1.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

2.

Dieses Protokoll tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden[1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist;

ii)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist;

 

b)

in Mauritius

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Steuerjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist;

ii)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungsjahre ab dem 1. Juli des Jahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.

[1] In Kraft getreten am 16.12.2022 (BGBl 2023 II Nr. 50 S. 1. Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2023.

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